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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1335/14·07.10.2014

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und PKH abgelehnt (Fahrerlaubnispunkte)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnt PKH und einstweiligen Rechtsschutz ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat und die Verfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Ein Punkteabbau durch ein Aufbauseminar scheidet aus, da das Seminar erst nach Erreichen von 14 Punkten angeordnet wurde. Die Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 2.500 €.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH und auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO wird zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet.

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Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO ist die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers nur dann vorzunehmen, wenn die angegriffene Maßnahme nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erscheint.

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Ein Abzug von Punkten infolge Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Maßgabe von § 4 Abs. 4 StVG kommt nur in Betracht, wenn das Seminar vor Erreichen der maßgeblichen Punktegrenze besucht wurde.

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Die mit dem Antrag unterliegenden Kosten entscheidet das Gericht nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert in Fahrerlaubnisvorfragen kann gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 4 Satz 1 StVG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q.      aus N.    wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4079/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. August 2014 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen lediglich auszuführen, dass ein Punkteabbau durch die Teilnahme an dem Aufbauseminar für Punkteauffällige im Fall des Antragstellers nicht in Betracht kommt. Denn die Anordnung eines solchen Seminars erfolgte am °°. K.      °°°°. Zu diesem Zeitpunkt waren für den Antragsteller bereits 14 Punkte eingetragen. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG in der damals geltenden Fassung erfolgte ein Punkteabzug aber nur dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten an dem Aufbauseminar teilgenommen hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑.