Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabis
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das VG Gelsenkirchen lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab, da die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Maßgeblich waren ein THC-Wert von 7,9 ng/ml und Anhaltspunkte für zeitnahen Konsum. Bei festgestellter Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu; die sofortige Vollziehung ist zulässig.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt; Ordnungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu versagen, wenn die angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und überwiegende öffentliche Interessen die sofortige Vollziehung rechtfertigen.
Die Überschreitung des durch die Grenzwertkommission festgesetzten THC-Grenzwerts (1 ng/ml) begründet für sich genommen die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums und damit relevanten Einflusses auf die Fahrtüchtigkeit; das Erreichen dieses Grenzwerts ist erforderlich und ausreichend für diese Annahme.
Bei deutlicher Überschreitung des Grenzwerts und der Kenntnis der Nachweisdauern im Blutserum kann auf einen kürzlich erfolgten Konsum geschlossen werden, sodass entgegenstehende bloße Angaben des Betroffenen ins Leere laufen können.
Wiederholter bzw. mehrfacher (gelegentlicher) Cannabiskonsum in Verbindung mit der Unfähigkeit, Konsum und Fahren zu trennen, begründet die Eignungszweifel zur Teilnahme am Straßenverkehr und kann die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen.
Bei feststehender Ungeeignetheit der Fahrerlaubnisinhabers steht der Verwaltungsbehörde kein Ermessen zu, von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit besteht.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 592/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2012 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am Montag, dem 15. August 2011, gegen 18.15 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.
Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. vom 19. September 2011 festgestellte THC-Wert von 7,9 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Die am Tattag gemessene THC-Konzentration weist zudem deutlich darauf hin, dass der letzte Konsum nur wenige Stunden zuvor gewesen sein dürfte und die Angabe, er habe ausschließlich am Wochenende des 13./14. August Cannabis konsumiert, so nicht zutrifft. Denn die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen.
Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.
Damit steht fest, dass der Antragsteller mindestens zweimal und damit im Rechts-sinne gelegentlich Cannabis konsumiert (hat) und zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann, so dass er schon deshalb als ungeeignet anzusehen ist.
Ein Ermessen, von der Entziehung abzusehen, steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Zurzeit ist die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen und insbesondere beruflichen Probleme muss der Antragsteller sich einstellen. Vielmehr besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen, um Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer nicht weiter zu gefährden. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.