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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 133/09·07.04.2009

Vorbeugender Eilrechtsschutz gegen Krankentransport‑Genehmigungen abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht (Eilrechtsschutz)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte per einstweiliger Anordnung, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, Genehmigungen zum Krankentransport zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag als unzulässig bzw. nicht begründet zurückgewiesen. § 123 Abs. 1 VwGO eröffnet vorbeugenden Rechtsschutz nur in Ausnahmefällen; die geltend gemachte Insolvenzgefahr ist nicht substantiiert und nicht ursächlich mit den beanstandeten Genehmigungen dargelegt. Die Kostenentscheidung und der Streitwert (2.500 EUR) wurden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Erteilung von Krankentransport‑Genehmigungen mangels Voraussetzungen des vorbeugenden Rechtsschutzes verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 123 Abs. 1 VwGO gewährt vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz nur in Ausnahmefällen und eröffnet grundsätzlich keinen Anspruch, einer Behörde den Erlass belastender Verwaltungsakte zu untersagen.

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Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz ist nur zulässig, wenn dem Antragsteller die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise unzumutbar ist und dadurch eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Rechte droht.

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Die Möglichkeit, nach Erteilung eines Verwaltungsakts den nachfolgenden Eilrechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO) in Anspruch zu nehmen, spricht gegen die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes, sofern dadurch kein besonderer Nachteil droht.

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Eine wirtschaftliche Existenzgefährdung rechtfertigt vorbeugenden Rechtsschutz nur, wenn der Kausalzusammenhang zur drohenden behördlichen Maßnahme glaubhaft und substantiell dargelegt ist; pauschale oder nicht näher begründete Stellungnahmen genügen nicht.

Zitiert von (5)

2 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 5 VwGO§ 80, 80a VwGO§ 18 ff. RettG NRW§ 80a VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - im Betriebsbereich der Stadt C. keine Genehmigungen zum Krankentransport zu erteilen,

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hat keinen Erfolg.

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Ein solcher vorbeugender Rechtsschutzantrag ist bereits unzulässig. Denn § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eröffnet, von seltenen Ausnahmefällen abgesehen, keinen Weg, der Behörde durch vorbeugenden Rechtsschutz den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts zu untersagen. Grundsätzlich ist nach der Systematik der Verwaltungsgerichtsordnung gegen (belastende) Verwaltungsakte allein nachträglicher Rechtsschutz und im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes, wie sich dem § 123 Abs. 5 VwGO entnehmen lässt, ein Vorrang desselben nach §§ 80, 80a VwGO gegenüber dem nach § 123 VwGO vorgesehen.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Februar 2005 - 16 B 1050/04 -.

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Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Er ist zulässig, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zumutbar ist, den Erlass des Verwaltungsaktes bzw. die Rechtsverletzung abzuwarten und sodann die nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegebenen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel (namentlich Anträge nach §§ 80, 80a VwGO) auszuschöpfen. Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz ist mithin dann zu gewähren, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen. Davon ist auszugehen, wenn dem Betroffenen andernfalls eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten drohen würde.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2004 - 13 B 2691/03 -; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, DVBl. 2003, 257.

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Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Antragstellerin ist nicht unzumutbar, nach Erteilung der in Rede stehenden Genehmigungen zum Krankentransport gemäß §§ 18 ff. des Rettungsgesetzes NRW - RettG NRW - gegen diese nach § 80a VwGO vorzugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf ihr Vorbringen, bei Erteilung der Genehmigungen gegenüber anderen privaten Unternehmen drohe ihr die Insolvenz. Insofern hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass die Rechtschutzmöglichkeiten, die ihr nach Erteilung der Genehmigungen eröffnet sind, unzureichend sind, um ihr effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Aus ihrem Vorbringen lässt sich nicht ohne weiteres herleiten, dass sie nach Erteilung der Genehmigungen nicht in der Lage sein wird, die überschaubare Dauer eines dann gegebenenfalls anzustrengenden Eilverfahrens wirtschaftlich zu überstehen. Hierzu reicht die insoweit nicht näher begründete Auffassung ihres Steuerberaters in seiner Stellungnahme vom 9. September 2008, bei einem Auftragsrückgang, der mit der Erteilung weiterer Genehmigungen verbunden sei, sehe er eine akute - sogar kurzfristige - Insolvenzgefahr für die Antragstellerin, nicht aus.

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Darüber hinaus hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt, dass die geltend gemachte Insolvenzgefahr unmittelbar im Zusammenhang mit der erwarteten Erteilung der Genehmigungen steht. Vielmehr hat sie selbst vorgetragen, dass ihre wirtschaftliche Situation allgemein, d.h. auch unabhängig von dem Erteilen weiterer Genehmigungen, angespannt sei. In diesem Zusammenhang hat auch ihr Steuerberater in seiner Stellungnahme ausgeführt, bei einer Fortsetzung des derzeit - ohnehin - bestehenden negativen Trends sei eine Insolvenz der Antragstellerin absehbar. Die Antragstellerin hat insoweit einen von der Erteilung der in Rede stehenden Genehmigungen unabhängigen Grund für ihre Existenzgefährdung angeführt. Sie macht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des OVG NRW im Urteil vom 29. April 2008 - 13 A 2457/05 - geltend, ihre derzeitige schlechte wirtschaftliche Situation und die mangelnde Auslastung ihrer Krankentransportwagen sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Antragsgegnerin die Einhaltung der mit Mietwagen-Genehmigungen verbundenen Grenzen für den Transport kranker Personen nicht strikt kontrolliere und die Überschreitung von Genehmigungen nicht hinreichend ahnde.

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Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Antragsgegnerin aktuell beabsichtigt, lediglich 5 oder allenfalls 6 weitere Genehmigungen zum Krankentransport zu erteilen. Dies lässt die von der Antragstellerin - diese ist von 8 in Rede stehenden Genehmigungen ausgegangen - befürchteten wirtschaftlichen Auswirkungen auf ihr Unternehmen ohnehin geringer ausfallen als von ihr dargestellt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.