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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1330/18·09.09.2018

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Aberkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Aberkennung der Nutzung ihrer polnischen Fahrerlaubnis. Streitpunkt ist, ob die Entziehung wegen Amphetaminkonsums rechtmäßig ist und ob vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist. Das VG lehnt den Antrag ab, weil die angefochtene Maßnahme als materiell rechtmäßig erscheint und das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit überwiegt. Blutnachweis und Einwilligung machen den Konsum feststellbar; eine Wiedererlangung der Eignung liegt nicht vor.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Aberkennung der Nutzung der polnischen Fahrerlaubnis abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aberkennung des Rechts, eine ausländische Fahrerlaubnis im Inland zu nutzen, ist bei feststehender Ungeeignetheit des Inhabers nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 5 FeV zu verfügen.

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Die Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. BtMG führt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig zur Verneinung der Kraftfahreignung, ohne auf Häufigkeit oder einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs abzustellen (Ausnahme: spezielle Behandlung gelegentlicher Cannabis‑Fälle).

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Im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt in der Interessenabwägung regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Unterbindung der Teilnahme ungeeigneter Personen am motorisierten Straßenverkehr gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Entziehung, wenn die angefochtene Maßnahme als rechtmäßig erscheint.

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Zur Feststellung des Betäubungsmittelkonsums ist der forensische Nachweis (z. B. Blutserum) verwertbar, sofern die Probenentnahme nicht rechtswidrig erzwungen wurde; für die Beurteilung der Ungeeignetheit kommt es nicht auf Überschreiten analytischer Grenzwerte an, sondern auf den Nachweis der Einnahme.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 5 StVG § 3 FeV § 28 Abs. 1 S. 3 FeV § 46 Abs. 1 FeV § 46 Abs. 5§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 46 Abs. 1 und 5 FeV§ 1 Abs. 1 BtMG§ 24a StVG

Leitsatz

Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis (Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen)

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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1. Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3754/18 der Antragstellerin gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 4. Juli 2018 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet.

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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses der Antragstellerin einerseits ‑ vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen ‑ mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits ‑ die Teilnahme der Antragstellerin am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden ‑, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erweist sich die in der Hauptsache angefochtene Regelung als rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründen könnten.

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Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen die Kammer folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen:

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Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung der Rechts, von der ‑ der Antragstellerin erteilten polnischen ‑ Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG ‑ i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 46 Abs. 1 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ‑ BtMG ‑ einnimmt.

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Dies ist bei der Antragstellerin der Fall. Ihre Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung ausgeschlossen, weil feststeht, dass sie im Vorfeld der Kontrolle am 15. Januar 2018 Amphetamin, welches in der Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt ist, konsumiert hat, und weil sie bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung auch nicht nachgewiesen hat, dass sie die durch den Konsum von Amphetamin verlorene Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt hat.

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Die Kammer geht nach summarischer Prüfung von einem Amphetaminkonsum der Antragstellerin aus. Der Amphetaminkonsum der Antragstellerin ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Labors L.     aus C.   T.         vom 24. Januar 2018. Danach konnten im Blut-Serum der Antragstellerin 11 µg/l (=ng/ml) Amphetamin festgestellt werden. Dadurch ist eine zurückliegende Aufnahme des Betäubungsmittels Amphetamin belegt. Zudem hat die Antragstellerin eingeräumt, zwei Tage vor dem Vorfall am 15. Januar 2018 sporadisch Amphetamin konsumiert zu haben.

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Das Ergebnis der Blutuntersuchung ist auch verwertbar. Zum einen ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nichts dafür ersichtlich, dass die freiwillige Urinprobe erzwungen wurde oder anlasslos erfolgte und dies zu deren bzw. der Rechtswidrigkeit der Blutentnahme führte. Vielmehr haben die Polizeibeamten dokumentiert, dass sie die Antragstellerin als Fahrerin eines Pkw an ihnen vorbei fahrend gesehen haben und dass sie später mit dem Pkw zur Wache gefahren sei. Zum anderen hat ausweislich der Einwilligungserklärung der von der Maßnahme betroffenen Person (Blatt 14 der Verwaltungsvorgänge) die Antragstellerin, die diese Erklärung unterzeichnet hat, der Blutentnahme zugestimmt.

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Es ist auch unerheblich, dass der Amphetamin-Wert selbst nicht oberhalb der Nachweisgrenze oder des analytischen Grenzwertes i.S.d. § 24a StVG festgestellt worden ist, da es für die Beurteilung der Kraftfahrungeeignetheit allein maßgeblich ist, dass die Antragstellerin diese Droge konsumiert hat. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin tatsächlich, was sie bestreitet, unter Einfluss von Amphetamin am 15. Januar 2018 ein Kraftfahrzeug geführt hat. Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (Ausnahme: Cannabis) ist nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ein die Kraftfahreignung ausschließender Mangel. Dabei stellt Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum noch eine Abhängigkeit noch eine gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die „Einnahme“ selbst. Deshalb ist im Regelfall von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑, juris, m. w. N.; anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 20. Juni 2002, NJW 2002, 2378 ff. und vom 8. Juli 2002, NJW 2002, 2381) nur hinsichtlich der Frage des Zusammenhangs von gelegentlichem Cannabis-Konsum und Kraftfahreignung.

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Besondere Umstände, die es im Fall der Antragstellerin rechtfertigten, eine Abweichung vom Regelfall im Sinne der Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV anzunehmen, sind nicht erkennbar.

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Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin ihre Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt hat. Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG kommt eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung regelmäßig erst nach dem Nachweis einer einjährigen Abstinenz (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV sowie Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung) und der Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV) in Betracht.

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Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen. Mit Blick auf die polnische Fahrerlaubnis der Antragstellerin hat der Antragsgegner den Besonderheiten bei der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis Rechnung getragen und gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV der Antragstellerin das Recht aberkannt, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

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Die in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Aufforderung zur Vorlage des ausländischen Führerscheins zur Eintragung des Vermerks (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

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Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit ist ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin nicht gegeben. Dass das Interesse der Antragstellerin, ihre Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für die Antragstellerin muss sie als Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

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So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N.

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Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig.

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Der weitergehende sinngemäße Antrag,

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den Antragsgegner zu verpflichten, unverzüglich den abgelieferten Führerschein an die Antragstellerin zurückzugeben,

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hat keinen Erfolg, da der Antragsgegner den Führerschein unter dem 19. Juli 2018 bereits an die Antragstellerin zurückgeschickt hat (Bl. 37 der Verwaltungsvorgänge).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris,

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für die Entziehung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren den halben Auffangwert in Ansatz zu bringen.