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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1324/09·18.01.2010

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet ist. Das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt, da die Entziehungsverfügung auf einer rechtlich tragfähigen Punkteberechnung beruht. Der Antrag wird abgelehnt; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis abgewiesen; Kostenentscheidung gegen Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Rahmen der Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zu berücksichtigen; überwiegt dieses wegen hoher Erfolgsaussicht der Vollziehungsanordnung, ist der Antrag abzuweisen.

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG ist eine gebundene Entscheidung; bei Vorliegen von mindestens 18 Punkten im Verkehrszentralregister besteht kein Ermessen der Behörde und berufliche Nachteile des Betroffenen bleiben unberücksichtigt.

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Die Fahrerlaubnisbehörde ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden; maßgeblich sind die im Verkehrszentralregister zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung eingetragenen Punkte.

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Bei der Bewertung von Punkteständen ist das Tattagsprinzip maßgeblich; längere Tilgungsfristen aus strafrechtlichen Sperrfristen nach § 29 StVG können die Tilgung anderer Eintragungen hemmen und sind bei der Summierung der Punkte zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 7 Satz 2 StVG§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG§ 4 Abs. 3 Satz 2 StVG§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG§ 4 Abs. 5 Satz 1 StVG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7 K 5418/09 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Dezember 2009 anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit im Ergebnis rechtmäßig ist.

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Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, für den sich im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte ergeben; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, etwaige berufliche oder sonstige Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Deshalb kommt auch den unzutreffenden Punkteangaben keine rechtliche Bedeutung zu.

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Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Hiervon ausgehend sind gegen den Antragsteller von den im Verkehrszentralregister eingetragenen 31 Punkten im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung vom 1. Dezember 2009, zugestellt am 3. Dezember 2009, - spätere Veränderungen bleiben unberücksichtigt -,

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vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 21/07 -, juris

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mehr als 18 nämlich 27 Punkte zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

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Bei der Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG vom 17. November 2006 hatte der Antragsteller nicht 4 Verkehrsverstöße mit zusammen 10 Punkten, die dem Antragsgegner damals nur bekannt waren, sondern bereits 6 Verkehrsverstöße (ausschließlich Geschwindigkeitsüberschreitungen) begangen, die sich auf insgesamt 17 Punkte summierten. Dies hatte auf seinen Punktestand insofern Einfluss, als dieser gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf 13 zu reduzieren war. Maßgeblich für diese Betrachtung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

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- vgl. Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 3/07 - und - 3 C 34/07 -, jeweils juris -,

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der die Kammer folgt, der Tag, an dem die Verkehrsverstöße begangen, und nicht der Tag, an dem sie rechtskräftig geahndet worden sind (sog. Tattagsprinzip).

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Bei der Anordnung des Aufbauseminars gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG am 19. März 2007 hatte der Antragsteller 1 weiteren Verkehrsverstoß (Handynutzung im Dezember 2006) mit 1 weiteren Punkt begangen, insgesamt also 14 Punkte (statt wie angenommen 17).

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Nach Absolvierung des Aufbauseminars, das bis zum 2. Juni 2007 dauerte, hat der Antragsteller im März und Juli 2009 vier weitere Verkehrsverstöße (alle Geschwindigkeitsüberschreitungen) mit zusammen 13 Punkten begangen, so dass nunmehr 27 Punkte zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind.

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Soweit der Antragsteller vorträgt, das zwischen dem Handyverstoß vom 6. Dezember 2006 - Rechtskraft des Bußgeldbescheides am 20. Februar 2007 - und der nachfolgend nächsten Geschwindigkeitsüberschreitung am 3. März 2009 mehr als zwei Jahre liegen, ist dies zutreffend. Das führt aber nicht zu einer Tilgungsreife der Voreintragungen. Dafür ist ausschlaggebend, dass der Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 1. März 2002 (88 Cs 203 Js 81/02 - 2067/02 -) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und mit einer Sperrfrist gemäß § 69a StGB von 12 Monaten eine Tilgungsfrist von 10 Jahren aufweist (§ 29 Abs. 1 StVG), die gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m Abs. 5 Satz 1 StVG vorliegend erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Mai 2004 begonnen hat. Diese Eintragung verhindert gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG bis zur eigenen Tilgungsreife die Tilgung aller übrigen Eintragungen, bei Bußgeldbescheiden allerdings längstens für 5 Jahre (Satz 4 dieser Vorschrift).

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Da aus alledem folgt, dass die Entziehungsverfügung rechtmäßig sein dürfte, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 - (nrwe.de).