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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 132/13·14.03.2013

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (2.1.2013). Das VG Gelsenkirchen hält den Antrag nach §80 Abs.5 VwGO für zulässig, aber unbegründet. Das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung nach §4 Abs.7 StVG überwiegt, die Verfügung erscheint summarisch rechtmäßig. Ein Nachweis über die Teilnahme am Aufbauseminar fehlt; Kostenentscheidung gegen den Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgelehnt; Kostenfolge zugunsten der Antragsgegnerin

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anträgen nach §80 Abs.5 VwGO ist im vorläufigen Rechtsschutz das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach §4 Abs.7 StVG zu berücksichtigen; dieses kann überwiegen, wenn die Entziehungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig erscheint.

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Die aufschiebende Wirkung einer Klage ist zu versagen, wenn der Antragsteller keine substantiierten Indizien vorlegt, die die Rechtmäßigkeit der sofort vollzogenen Anordnung ernstlich in Zweifel ziehen.

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Die fehlende Vorlage einer Teilnahmebescheinigung oder auch nur eine jedenfalls nicht erkennbare (auch verspätete) Anmeldung zu einem angeordneten Aufbauseminar kann die Interessenabwägung zugunsten des Sofortvollzugs begründen.

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Ein offensichtlicher Formfehler (z. B. falsches Datum) beseitigt die Wirksamkeit der Verfügung nicht, wenn die inhaltliche Grundlage und die Aktenlage erkennbar bleiben.

5

Bei unbegründeter Ablehnung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach §154 Abs.1 VwGO.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ StVG § 4§ 80 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 7 StVG§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 549/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Januar 2013 anzuordnen,

4

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Entziehungsverfügung vom 2. Januar 2013 sowie in der Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar vom 19. Juli 2012, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Dass die dem Antragsteller per Postzustellung bekanntgegebene Anordnung vom 19. Juli 2012 und nicht aus dem Jahre 2010 datiert, wie dies versehentlich in der Entziehungsverfügung eingetragen ist, liegt auf der Hand. Unabhängig davon hat der Antragsgegner noch einmal an die Vorlage der Teilnahmebescheinigung erinnert (Schreiben vom 8. Oktober 2012).

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Ergänzend ist hinzuzufügen, dass der Antragsteller bislang auch im gerichtlichen Verfahren keinen Nachweis für die Teilnahme an einem Aufbauseminar vorgelegt hat. Es ist nicht einmal erkennbar, dass er sich hierzu zwischenzeitlich ‑ verspätet ‑ angemeldet hätte.

6

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.