Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das VG Gelsenkirchen hielt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, da die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Maßgeblich war ein THC-Wert von 6,8 ng/ml und die polizeiliche Spontanaussage; bei feststehender Ungeeignetheit besteht kein Ermessen zum Absehen von der Entziehung, die sofortige Vollziehung ist gerechtfertigt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei vorläufigem Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung nur wiederherzustellen, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; liegt die Rechtsmäßigkeit der Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nahe, ist der Antrag unbegründet.
Überschreitet der im Blut nachgewiesene THC-Wert den durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert, rechtfertigt dies die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums und damit relevanter Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit; das Erreichen des Grenzwertes ist für den relevanten Cannabiseinfluss erforderlich und ausreichend.
Polizeiliche Spontanaussagen zum Drogenkonsum sind bei Fehlen von Anhaltspunkten für Unrichtigkeit glaubhaft und können für die Beurteilung des Konsumzeitpunkts und der Fahreignung erhebliches Gewicht haben.
Bei feststehender Ungeeignetheit der Fahrerlaubnisinhabers steht der Behörde kein Ermessen zu, von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen; die sofortige Vollziehung kann angeordnet werden, wenn die Fortsetzung der Teilnahme am Straßenverkehr die Allgemeinheit erheblich gefährdet.
Für die Wiedergewinnung der Kraftfahreignung reicht ein einmaliges Screening nicht aus; für die Wiedererteilung ist gegebenenfalls eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nach § 14 Abs. 2 FeV erforderlich.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4803/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. November 2011 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 12. September 2011 (montags) gegen 15:42 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.
Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des forensisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Essen vom 27. September 2011 festgestellte THC-Wert von 6,8 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, es habe sich seit Jahren um einen einmaligen Konsum gehandelt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die polizeilich protokollierte Aussage, "am Wochenende" Cannabis konsumiert zu haben, belegt zunächst einen Konsum vor dem Montag der Verkehrskontrolle. An diesen Angaben muss sich der Antragsteller festhalten lassen, da nichts dafür ersichtlich ist, dass dies so nicht gesagt worden wäre. Einem spontanen Konsumeingeständnis bei einer polizeilichen Kontrolle kommt ein erhebliches Gewicht zu, weil es regelmäßig noch nicht von weitergehenden rechtlichen Erwägungen beeinflusst ist.
So: OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 16 B 557/11 -.
Desweiteren weist die am Tattag gegen 16:40 gemessene THC-Konzentration von 6,8 ng/ml deutlich darauf hin, dass der letzte Konsum nur wenige Stunden zuvor und damit am Montag gewesen sein dürfte. Denn die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen.
Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.
Damit steht fest, dass der Antragsteller mindestens zweimal und damit im Rechts-sinne gelegentlich Cannabis konsumiert (hat) und zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann, so dass er schon deshalb als ungeeignet anzusehen ist. Im Übrigen dürften die Angaben des Antragstellers insgesamt wenig glaubhaft und lebensfremd sein, denn sie können nicht erklären, warum ein - wenn auch vor vielen Jahren - drogenerfahrener Mensch an einem normalen Arbeitstag ohne besonderen Anlass auf einmal wieder einmalig Cannabis konsumieren sollte. Darüber hinaus kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass er bei der Polizeikontrolle auch angegeben hat, dass er "vor einigen Monaten auch "speed" konsumiert habe". Angesichts seiner Drogenerfahrung kann im Übrigen davon ausgegangen werden, dass er wusste, was er sagte. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der polizeilichen Niederschrift sind deshalb auch unter Berücksichtigung der Klage- und Antragsschriften nicht erkennbar.
Ein Ermessen, von der Entziehung abzusehen, steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Zurzeit ist die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen und insbesondere beruflichen Probleme muss der Antragsteller sich einstellen, selbst wenn sie, wie er vorträgt, zur Insolvenz seiner Firma führen sollten. Vielmehr besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen, um Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer nicht weiter zu gefährden. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Ein einmaliges Screening wie vorgelegt reicht dafür nicht aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.