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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1315/12·17.12.2012

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 VwGO) abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung vom 22.10.2012. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag zwar für zulässig, weist ihn aber zurück, weil die Interessenabwägung zugunsten der Antragsgegnerin ausfällt. Bei summarischer Prüfung erscheint die Verfügung voraussichtlich rechtmäßig; vorgelegte Unterlagen zeigen, dass der Antragsteller weniger als 185 Tage in Tschechien gemeldet war, sodass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt ist. Der Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert 2.500 Euro.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO abgewiesen; Verfügung erscheint summarisch rechtmäßig und Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn die Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz zugunsten des Antragstellers ausfällt.

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Bei summarischer Prüfung spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung gegen die Gewährung vorläufiger Rechtsschutzmaßnahmen.

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Eine im Ausland erfolgte Anmeldung, die einen Zeitraum von weniger als 185 Tagen umfasst, begründet regelmäßig nicht die für bestimmte Rechtsfolgen erforderliche Wohnsitzqualität.

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Die Kostenentscheidung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; der unterlegene Antragsteller hat die Kosten zu tragen.

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Der Streitwert in vorläufigen Fahrerlaubnisverfahren kann auf Grundlage von § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4870/12 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2012 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers eine Kopie des Schreibens des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 29. März 2011 übersandt wurde. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass der Antragsteller lediglich in der Zeit vom 21. August 2007 bis 12. Dezember 2007 und damit weniger als 185 Tage in Tschechien gemeldet war. Damit ist das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt. Der Antragsteller hat sich hierzu auch nach Übersendung des o.g. Schreibens trotz Aufforderung nicht geäußert.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.