Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis. Das Gericht hält die zulässige summarische Prüfung für unbegründet, da erhebliche gesundheitliche Zweifel und Mitwirkungslücken bestehen. In der Interessenabwägung überwiegen die öffentlichen Schutzinteressen; der Antrag wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis abgewiesen; Interessenabwägung zugunsten der Verkehrssicherheit
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch bei unklaren Erfolgsaussichten versagt werden, wenn die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
Ein einzelner diastolischer Blutdruckwert von 100 gemäß Nr. 4.2.2 Anlage 4 FeV schließt die Kraftfahreignung nicht aus; maßgeblich ist ein dauerhaft vorliegender Wert.
Eine beginnende dementielle Störung nach Nr. 7.3 Anlage 4 FeV begründet nicht ohne Weiteres Fahrungeeignetheit; mögliche Folgen mangelnder Einsicht in Krankheit und Behandlung sind jedoch für die Eignungsbeurteilung relevant.
Kommt der Betroffene seinen Mitwirkungspflichten (z. B. Vorlage relevanter Reha-Berichte) nicht nach, kann dieses Unterlassen in der Interessenabwägung des einstweiligen Rechtsschutzes zu seinen Lasten gehen.
Bei konkreten Anhaltspunkten für gefahrträchtiges Fahrverhalten überwiegen die öffentlichen Schutzinteressen der Verkehrssicherheit gegenüber den individuellen Härten; vorläufige Entziehungen der Fahrerlaubnis sind insoweit verhältnismäßig.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4832/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2012 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Zwar lässt sich bei der hier im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nur gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage nicht abschließend feststellen, ob die Entziehungsverfügung rechtmäßig ist. Die von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung fällt jedoch zu Lasten des Antragstellers aus.
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist zunächst Folgendes maßgeblich: Das verkehrsmedizinische Gutachten des TÜV Nord (E. ) vom 11. Juni 2012 und die ergänzende Stellungnahme vom 26. September 2012 (im Folgenden: Gutachten) begegnet Zweifeln. So heißt es zunächst im Gutachten: "Herr D. möchte die Erteilung der Fahrerlaubnis der Gruppe 2 erreichen." Dies ist offenkundig unzutreffend, da es um die mögliche Entziehung einer Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 ging. Die alte Klasse 3 enthält aber im Wesentlichen Fahrerlaubnis-klassen der Gruppe 1 und lediglich hinsichtlich der Anteile der Klasse C auch solche der Gruppe 2. Ob dies vorliegend berücksichtigt worden ist oder dieser Passus des Gutachtens lediglich ein redaktionelles Versehen ist, muss offen bleiben. Jedenfalls wäre eine Beschränkung der Fahrerlaubnis auf den Umfang der Klasse B das verhältnismäßigere Mittel und - wahrscheinlich - aus der Sicht des Antragstellers auch problemlos möglich gewesen.
Weiter hat der Antragsteller zu Recht vorgetragen, dass bei einer Fahrerlaubnis der Gruppe 1 ein diastolischer Blutdruckwert von 100 gemäß Nr. 4.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - die Kraftfahrereignung nicht ausschließt. Ein solcher Wert müsste im Übrigen "ständig" vorliegen; dies ist im Gutachten jedoch nicht ausdrücklich belegt. Auch eine beginnende dementielle Störung (Nr. 7.3 der Anlage 4 FeV) schließt alleine die Fahreignung nicht aus. Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn eine nach dem Gutachten anzunehmende mangelhafte Krankheits- und Behandlungseinsicht hinzu kommen, bedarf ebenfalls weiterer Klärung, die nicht in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglich ist, sondern dem Klageverfahren vorbehalten bleiben muss.
Die danach von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei ist zunächst erheblich, dass derzeit der Gesundheitszustand des Antragstellers nicht vollständig bekannt ist. So hat er entgegen der Bitte der Gutachterin den Bericht zu einer Rehabilitationsmaßnahme nicht vorgelegt. Dies könnte bedeuten, dass er dort beschriebene Erkrankungen, die für die Beurteilung der Fahrereignung (auch) bedeutsam sein könnten, nicht offen legen wollte. Dass der Antragsteller insoweit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, geht zu seinen Lasten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach dem Gutachten die Tagessehschärfe mit jeweils 0,4 ohne Korrektur sehr gering ist und möglicherweise die von der Polizei beschriebene Fahrweise am 11. Juli 2011 (auch) auf das nur noch vorhandene Sehvermögen zurück zu führen sein könnte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das von der Polizei beschriebene Fahrverhalten des Antragstellers am Vorfallstage, namentlich das mehrfache Touchieren und einmalige Überfahren eines Gehweges, konkrete Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer mit sich bringt. Der Antragsteller hat sein Fahrverhalten gegenüber der Polizei als "normal" bezeichnet, so dass Zweifel geweckt werden, ob er den Anforderungen an den motorisierten Straßenverkehr noch gewachsen ist. Ggfs. kann insoweit - nach Abklärung aller medizinischen Faktoren - eine Fahrprobe erforderlich werden.
Angesichts der hohen Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen, überwiegen die öffentlichen Interessen daran, den Antragsteller vorläufig bis zur Klärung der angesprochenen Fragen von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige mit der vorläufig wirksamen Entziehung verbundene Härten muss der Antragsteller hinnehmen. Es ist ihm unbenommen, zunächst den angesprochenen Reha-Bericht vorzulegen, damit ggfs. weitere Eignungszweifel ausgeschlossen werden können. Ob dann eine neue Begutachtung in Betracht kommt, muss dem Klageverfahren oder einem Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Sie entspricht der aktuellen Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.