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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1303/12·06.11.2012

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Entzug der Fahrerlaubnis wegen Amphetamin

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehungsverfügung der Behörde vom 22.09.2012. Das Gericht hielt den Antrag für zulässig, aber unbegründet, da die Verfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Amphetaminkonsum schließt nach FeV die Kraftfahreignung auch bei einmaligem Konsum aus. Die sofortige Vollziehung wurde wegen überwiegender öffentlicher Sicherheit angeordnet; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der einmalige Konsum harter Betäubungsmittel (z. B. Amphetamin) schließt die Kraftfahreignung aus und rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis unabhängig davon, ob unter Einwirkung gefahren wurde (Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV; Begutachtungs-Leitlinien).

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Bei vorläufigem Rechtsschutz ist die Interessenabwägung zugunsten der Verwaltung zu treffen, wenn die angegriffene Verwaltungsmaßnahme bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Allein ja/Nein-Angaben des Betroffenen sind unschädlich, soweit glaubhafte Feststellungen (z. B. Laborbefund, Auffindung von Betäubungsmitteln, polizeiliche Einlassungen) den Drogenkonsum belegen.

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Ist die Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr festgestellt, steht der Behörde kein Ermessen hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis zu; die Anordnung sofortiger Vollziehung ist zulässig, wenn überwiegende öffentliche Interessen die Maßnahme bis zur Hauptsacheentscheidung erfordern.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ Nr. 9.1 Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4825/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. September 2012 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff.

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Der Amphetamin-Konsum des Antragstellers steht auf Grund des Ergebnisses des Gutachtens des Labors Krone vom 15. Mai 2012 fest. Soweit der Antragsteller in der Klage- und Antragsschrift vorträgt, er habe jedenfalls nicht wissentlich Betäubungsmittel zu sich genommen, ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten. Denn er hat am Tattag (1. Mai 2012) gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, am Tag zuvor gegen 18 Uhr dreimal "Pepp" (Amphetamin) konsumiert zu haben. Zudem wurden in der rechten Hosentasche des Antragstellers und im Handschuhfach seines PKW Betäubungsmittel gefunden.

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Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensiv-interesse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris/nrwe.de.