PKH abgelehnt; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentzug abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Die PKH wurde mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt; die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war zwar zulässig, aber unbegründet, da die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Ein unterlassener Anhörungstermin war verfahrensfehlerhaft, jedoch offensichtlich ohne Einfluss auf die Entscheidung. Der festgestellte THC-Wert von 2,1 ng/ml rechtfertigt die Annahme zeitnahen Konsums und die sofortige Vollziehung; eine Wiedererteilung ist erst nach MPU möglich.
Ausgang: Antrag auf PKH abgelehnt; Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist abzulehnen, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Ein Unterlassen der Anhörung ist nur dann zivilrechts- bzw. verwaltungsverfahrensrechtlich heilungswirksam, wenn der Verfahrensfehler die Sachentscheidung beeinflussen konnte; ist dies offensichtlich nicht der Fall, führt der Fehler nicht zum Erfolg des Antrags.
Überschreitet der nach forensischer Begutachtung festgestellte THC-Wert den durch die Grenzwertkommission festgelegten Schwellenwert, reicht dies für die Annahme zeitnahen Konsums und damit einer relevanten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit aus.
Bei nachgewiesener Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen steht die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht im Ermessen der Behörde; die Wiedererteilung setzt in der Regel den Nachweis der Fahreignung durch eine MPU voraus (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers - keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -), wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3691/07 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. November 2007 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Allerdings ist nicht ersichtlich, warum vor dem Erlass dieser Verfügung nicht eine Anhörung - ggf. mit einer Frist von einer Woche - möglich gewesen sein sollte; die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) liegen jedenfalls angesichts der Tatsache, dass die zu Grunde liegende Tat mehr als 3 ½ Monate zurück lag, ersichtlich nicht vor. Der darin liegende Verfahrensfehler kann aber vorliegend gemäß § 46 VwVfG NRW nicht zu einem Erfolg des Antrages führen, da offensichtlich ist, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 17. Juli 2007 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.
Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens der LADR GmbH Medizinisches Versorgungszentrum in Geesthacht vom 24. Juli 2007 festgestellte THC-Wert von 2,1 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml deutlich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend,
vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Da der Antragsteller damit bewiesen hat, dass er zwischen Cannabiskonsum und Fahren nicht trennen kann, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob er gelegentlich oder gar regelmäßig Cannabis konsumiert (Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV).
Vgl. dazu: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2007 - 10 S 3202706 -, Verkehrsmitteilungen 2007, 48.
Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich der Fahrerlaubnis der Klasse B.