Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentzug abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar für zulässig, aber unbegründet, da die Entziehung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Maßgeblich ist die rechtskräftige Feststellung der Nichteignung in einem Strafbefehl und die laufende Sperrfrist; daher wird der Antrag abgelehnt und die Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Fahrerlaubnisentzug als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus und ist nur zu gewähren, wenn das Interesse des Antragstellers die öffentliche Interessenlage bzw. die Erfolgsaussichten der Hauptsache überwiegt.
Eine in einem rechtskräftigen Strafurteil oder Strafbefehl vorgenommene Feststellung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet gemäß § 69a Abs. 1 StGB Bindungswirkung für die Verwaltungsbehörde und die Verwaltungsgerichte.
Die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Eignungsbeurteilung besteht auch, wenn die Feststellung der Nichteignung in den schriftlichen Entscheidungsgründen des Strafbefehls und nicht ausdrücklich im Tenor enthalten ist.
Solange eine Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 5 StGB besteht, ist bei summarischer Prüfung regelmäßig von der Ungeeignetheit auszugehen und die Anordnung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens vor Ablauf der Sperrfrist nicht geboten.
Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und eine zwischenzeitlich unbeanstandete Teilnahme am Straßenverkehr begründen keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand, der eine spätere Entziehung bei Kenntnis neuer Tatsachen verhindert.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5436/08 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. September 2008 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Es spricht alles dafür, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) zu Recht entzogen hat. Der Antragsteller hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Marl vom 20. Mai 2008 - 22 Cs 85 Js 216/08 - die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausdrücklich festgestellt worden und deshalb (wohl in der irrtümlichen Annahme, der Antragsteller sei nicht wieder im Besitz seiner Fahrerlaubnis) eine isolierte Sperrfrist von 12 Monaten gegenüber dem Antragsteller angeordnet worden ist. Da das Amtsgericht die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Grund der dem Strafbefehl zugrundeliegenden, am 31. Dezember 2007 begangenen Verkehrsstraftat (vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis) tatsächlich beurteilt hat, sind der Antragsgegner und damit auch das Verwaltungsgericht gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches - StGB - an diese Beurteilung gebunden. Sie haben jedenfalls bis zum Ablauf der Sperrfrist - diese hat aufgrund von § 69 a Abs. 5 Satz 1 StGB mit der Rechtskraft des Strafbefehls am 10. Juni 2008 begonnen und ist bisher nicht abgelaufen - von der
Ungeeignetheit des Antragstellers auszugehen.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. Februar 1994 - 19 B 139/94 - mit weiteren Nachweisen.
Mit §§ 69 ff. StGB und § 4 Abs. 3 StVG soll die sowohl dem Strafrichter als auch der Verwaltungsbehörde eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass überflüssige und aufwändige Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Dabei hat die strafrichterliche Entscheidung Vorrang vor der behördlichen Entscheidung.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 46/87 -, BVerwGE 80, 43 = NJW 1989, 116.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es nicht erforderlich, dass die Feststellung der Nichteignung im Tenor des Strafbefehls enthalten ist. Die vorgenannte Bindungswirkung besteht, wenn die strafrichterliche Eignungsbeurteilung - wie hier - auf in den schriftlichen Entscheidungsgründen ausdrücklich getroffenen Feststellungen beruht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1993 - 11 B 82/92 -, Buchholz 442.10 § 10 StVG Nr. 89.
Wurde die Ungeeignetheit des Antragstellers nach alledem verbindlich festgestellt, ist der Umstand, dass der Antragsteller seit der Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis am 19. Februar 2008 unbeanstandet am motorisierten öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, unbeachtlich. Auch für das Einholen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist - jedenfalls vor Ablauf der Sperrfrist - kein Raum. Schließlich führt das Vorbringen des Antragstellers, es dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, dass der Antragsgegner die am 31. Dezember 2007 begangene Verkehrsstraftat im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis irrtümlich nicht berücksichtigt habe, zu keiner anderen Beurteilung. Die Tatsache, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis wiedererteilt wurde, schließt nicht aus, dass diese ihm bei bekannt werden neuer Tatsachen wieder entzogen werden kann. Ein Vertrauensschutz besteht für den Antragsteller insoweit nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B in einem vorläufigen Rechtschutzverfahren.