Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Entzug der Fahrerlaubnis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht erklärt den Antrag nach §80 Abs.5 VwGO für zulässig, jedoch unbegründet, da die Entziehungsverfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Die sofortige Vollziehung bleibt angeordnet; der Antragsteller kann ein neues Gutachten vorlegen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis abgelehnt; sofortige Vollziehung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO ist zwar zulässig, erfordert aber eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausfallen muss, wenn die angegriffene Maßnahme nicht mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erscheint.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kann sich bei einem erheblichen medizinischen Eignungsmangel auf Grundlage eines fachkundigen Gutachtens bereits im vorläufigen Rechtsschutz als rechtmäßig erweisen.
Bei feststehender ungeeignetheit der Fahrerlaubnisinhabers steht der Behörde kein Ermessen zu; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerechtfertigt, wenn eine erhebliche Gefährdung Dritter besteht.
Der Betroffene kann durch ergänzende Diagnostik und ein neues medizinisches Gutachten nachweisen, dass die ursprüngliche Eignungsbeurteilung nicht zutreffend ist; allein die Schilderung des Unfallgeschehens reicht für die Erschütterung eines Gutachtens nicht aus.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4899/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. November 2011 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass für die vorliegende Entziehung der Fahrerlaubnis maßgebend ist, dass der Antragsteller gemäß ärztlichem Gutachten der TÜV Nord Mobilität GmbH & Co. KG (Begutachtungsstelle Dortmund) vom 22. September 2011 aus den dort dargestellten gesundheitlichen Gründen derzeit als ungeeignet anzusehen ist. Da die Fahrleistung des Antragstellers vor und nach dem Unfall sowie das Unfallgeschehen selbst auf das Ergebnis des Gutachtens keinen Einfluss gehabt haben, weil dort ausschließlich die medizinischen Erkenntnisse beurteilt worden sind, kommt es auf die umfangreichen Darlegungen zu den (möglichen) Umständen des Unfalls und die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr nicht an. Gründe, warum das Ergebnis des medizinischen Gutachtens unzutreffend sein könnte, sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist dem Antragsteller unbenommen, eine weitere Abklärung von Diagnostik und Therapie - wie im Gutachten empfohlen - vornehmen zu lassen und mit einem neuen Gutachten zu belegen, dass er (wieder) geeignet ist.
Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende, jederzeit (erneut) realisierbare Gefahr für Gesundheit und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein sein Suspensivinteresse überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige persönliche und berufliche Nachteile hat er deshalb hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.