Antrag auf PKH und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsums abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Entziehungsverfügung seiner Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss. Das Gericht verneint Erfolgsaussichten: Blutwerte (THC 4,7 ng/ml) überschreiten den StVG-Grenzwert; ein weiterer Vorfall mit erhöhten Laborwerten und Angaben zu regelmäßigem Konsum belegen fehlende Trennung von Konsum und Fahren. Daher werden PKH und Anträge abgelehnt und die sofortige Vollziehung gebilligt.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis abgewiesen; sofortige Vollziehung gebilligt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO setzt eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers voraus; ist die angefochtene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, ist der Antrag unbegründet.
Das Überschreiten des nach §24a Abs.2 StVG von der Grenzwertkommission festgesetzten THC-Grenzwerts (1 ng/ml) spricht für zeitnahen Konsum und begründet die Annahme einer beeinträchtigten Fahrtüchtigkeit.
Wiederholter Cannabiskonsum, hohe Abbauwerte und eigene Angaben zu regelmäßigem Konsum können das fehlende Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren begründen und somit die Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen; bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung ist zulässig, wenn das öffentliche Interesse an Schutz von Leib und Leben Dritter die persönlichen und beruflichen Nachteile des Betroffenen überwiegt; ein späteres Wiedererteilungsverfahren mit MPU bleibt möglich.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4545/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. August 2013 wiederherzustellen,
ist zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, denn die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am Dienstag, 11. Juni 2013 gegen 22.17 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. vom 24. Juli 2013 festgestellte THC-Wert von 4,7 ng/ml übersteigt den zu § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07.
Der Antragsteller hat auch nicht nur einmal, sondern mehrfach Cannabis konsumiert. Ausweislich einer Anzeige des Polizeipräsidiums C. ist er erneut am 18. Juni gegen 8.20 Uhr unter Cannabiseinfluss mit seinem PKW gefahren; die Laborwerte ergaben eine THC-Konzentration von 17 ng/l sowie einen THC-COOH-Wert von 117 ng/l (Labor L. , Befund vom 20. Juni 2013). Zusätzlich hatte der Antragsteller am 18. Juni 2013 gegenüber der Polizei angegeben, regelmäßig Marihuana konsumiert zu haben. Darauf deutet auch der relativ hohe Abbauwert hin. Auch das fehlende Trennungsvermögen ist durch den zweiten Vorfall innerhalb von nur einer Woche nachdrücklich bestätigt.
Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.
Es bleibt ihm unbenommen, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV) , den Nachweis zu führen, dass er wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.