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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1267/10·24.10.2010

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehungsverfügung vom 4.10.2010. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Maßgeblich waren das rechtsmedizinische Gutachten und die Feststellung von Kokain‑ und Cannabis‑konsum; schon einmaliger Kokainkonsum führt nach FeV bzw. Begutachtungsleitlinien zur Verneinung der Kraftfahrereignung. Eine sofortige Vollziehung sei wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehungsverfügung abgelehnt; vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt vollziehbar

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt in der summarischen Prüfung voraus, dass das Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse überwiegt; ist die angegriffene Verfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, ist der Antrag unbegründet.

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Ein einmaliger Konsum harter Drogen (z. B. Kokain) schließt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV und den Begutachtungs‑Leitlinien regelmäßig die Kraftfahrereignung aus, unabhängig davon, ob unter Wirkung gefahren wurde.

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Die Einstellung eines Strafverfahrens oder das Fortbestehen eines Bußgeldverfahrens steht der rechtmäßigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde nicht grundsätzlich entgegen.

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Liegt die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen fest, steht der Verwaltungsbehörde insoweit kein Ermessen zu; die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung ist zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Gefahrenabwehr besteht.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 11 FeV§ 13 FeV§ 14 FeV§ 3 Abs. 3 StVG

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4636/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Oktober 2010 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahrereignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller u.a. Kokain konsumiert hatte, als er am 13. Mai 2010 in die Verkehrskontrolle geriet, wird von ihm nicht bestritten. Dies ergibt sich auch aus dem rechtsmedizinischen Gutachten des Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin der Universität C. ) vom 26. Juni 2010; aus diesem ergibt sich weiterhin, dass der Antragsteller zusätzlich Cannabis konsumiert hatte - dies räumte er ebenfalls ein - und zum Zeitpunkt der Tat unter der Wirkung dieser berauschenden Mittel stand. Angesichts der Feststellung, dass der Antragsteller nachweislich Kokain konsumiert hat, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob er regelmäßig diese oder andere Drogen konsumiert. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahrereignung zu verneinen,

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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, zfs 2002, 599.

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Soweit der Antragsteller im Rahmen des Eil- und Klageverfahrens weiterhin vorträgt, das Strafverfahren sei eingestellt worden und das Bußgeldverfahren noch nicht abgeschlossen, ist dies nach Aktenlage zutreffend. Allerdings hindert dies nicht den Erlass der hier streitigen Entziehungsverfügung. Denn einerseits steht auf Grund der Erklärungen des Antragstellers selbst wie dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens fest, dass der Antragsteller Kokain und Cannabis konsumiert hat; andererseits ist das Strafverfahren eingestellt worden und es kommt im Bußgeldverfahren keine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht, so dass auch § 3 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) der Verwertung des festgestellten Sachverhaltes nicht entgegensteht.

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Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis - unter Berücksichtigung der vorliegenden Gesamtumstände - zudem voraussichtlich aufgrund der Tatsache gerechtfertigt sein dürfte, dass der Antragsteller am 13. Mai 2010 das Kraftfahrzeug auch unter Cannabis-einfluss geführt hat.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige persönliche und berufliche Nachteile hat er deshalb hinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.