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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1254/10·21.10.2010

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung abgelehnt

Öffentliches RechtVerkehrsverwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Entziehungsverfügung vom 7.9.2010. Das VG hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, da die Verfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach FeV war gerechtfertigt; die Weigerung des Antragstellers rechtfertigt die Annahme seiner Ungeeignetheit. Auch die sofortige Vollziehung ist wegen des Schutzes Dritter zulässig.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehungsverfügung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im vorläufigen Rechtsschutz eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt bei summarischer Prüfung die Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme, ist der Antrag abzuweisen.

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Die Anordnung eines medizinischen Gutachtens zur Fahrerlaubnis ist gerechtfertigt, wenn Tatsachen für erheblichen Drogenbesitz oder -konsum sprechen (vgl. §§ 14 Abs.1 Nr.2, 11 Abs.8, 46 Abs.3 FeV).

3

Weigert sich der Betroffene, ein rechtmäßig angeordnetes Screening oder ärztliches Gutachten vorzulegen, kann die Behörde aus dieser Weigerung die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen folgern.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehungsverfügung ist zulässig, wenn das öffentliche Interesse am Schutz von Leib und Leben Dritter die Interessen des Betroffenen gegenüberstellt und überwiegt.

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Die Kostenentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 154 VwGO; der Streitwert ist gemäß §§ 52, 53 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 46 Abs. 3 FeV§ 11 Abs. 8 FeV§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4567/10 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. September 2010 wiederherzustellen,

4

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Maßgebend ist im vorliegenden Fall Folgendes: Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu Recht aufgefordert, ein ärztliches Gutachten über seine Kraftfahrereignung beizubringen und durfte deshalb wegen der unberechtigten Weigerung des Antragstellers, dieses vorzulegen, von dessen mangelnder Kraftfahrereignung ausgehen (vgl. §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Denn der Antragsteller war bei seiner Verhaftung im April 2009 im Besitz von über 100 g Cannabis und hat nach eigenen Angaben im Strafverfahren entsprechende Mengen für den persönlichen Konsum zusammen mit zwei weiteren Personen als Monatsration bezeichnet. Dies rechtfertigt in zweierlei Hinsicht - wegen Konsum und Besitz - die Anordnung eines medizinischen Gutachtens (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -). Soweit der Antragsteller nunmehr vorträgt, er habe seit April 2009 keine Drogen mehr konsumiert und dies im Strafverfahren durch Vorlage eines Screenings aus September 2009 belegt - davon sei dann auch das Strafurteil ausgegangen- , so reicht dies ersichtlich nicht aus zu belegen, ob er auch weiterhin seinen früheren Drogenkonsum eingestellt hat.

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Da der Antragsteller sich geweigert hat, das zu Recht angeordnete Screening durchzuführen, ist von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Mit Rücksicht darauf bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Etwaige damit verbundene Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.