Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Gewerbeuntersagung wegen angeblicher Unzuverlässigkeit. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unbegründet ab und ordnete die sofortige Vollziehung an, weil das öffentliche Interesse überwog. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagung (§35 GewO), insbesondere wegen erheblicher Steuerschulden, fehlendem Sanierungskonzept und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn die sofortige Vollziehung der angefochtenen Maßnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist.
Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO kann gegeben sein, wenn der Gewerbetreibende anhaltend wirtschaftlich leistungsunfähig ist und dadurch die Belange des ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs gefährdet werden.
Bei summarischer Prüfung genügen konkrete Anhaltspunkte wie erhebliche Steuerschulden, das Fehlen eines tragfähigen Sanierungskonzepts und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, um ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung auszuschließen.
Für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist es unerheblich, welche Ursachen zur wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben; der Gewerbetreibende muss bei anhaltender Leistungsunfähigkeit seinen Betrieb aufgeben, um Gefährdungen des Wirtschaftsverkehrs zu vermeiden.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. September 2008 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der dem Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes Groß- und Einzelhandel mit Elektroartikeln; Tätigkeiten im Schwachstrombereich, Internethandel mit Elektro- und Geschenkartikeln" im stehenden Gewerbe und jeder anderen selbständigen und leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen oder leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.
An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb des Antragstellers nicht erkennbar ist. Die Rückstände beim Finanzamt I. -P. sind während des Verwaltungsverfahrens auf über 35.000,00 EUR angestiegen. Außerdem hat der Antragsteller vor einem Jahr die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben. Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass er wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Unterstrichen wird dies von dem Umstand, dass er auf seine erheblichen Steuerrückstände nur monatliche Ratenzahlungen von 100,00 EUR anbietet. Dies würde nicht einmal reichen, das Anwachsen der Säumniszuschläge zu hindern. Abgesehen davon hat er nicht einmal, wie angekündigt, die Zahlung der ersten Rate im Oktober belegt.
Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).