Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen MPU‑Bedenken
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung/Versagung der Fahrerlaubnis. Das VG hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, jedoch unbegründet: Die Interessenabwägung ergibt, dass die Verfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Maßgeblich waren die MPU‑Feststellungen zu Alkohol- und Drogengebrauch sowie das überwiegende öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ordnungsverfügung nach § 80 Abs. 5 VwGO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn bei summarischer Prüfung die angegriffene Maßnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an der sofortigen Wirksamkeit überwiegt.
Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11–14 FeV entsprechend Anwendung; die Fahrerlaubnisbehörde kann deshalb bei Anhaltspunkten für Alkohol‑ oder Drogenmissbrauch die Beibringung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens (MPU) anordnen.
Ein MPU‑Gutachten bleibt verwertbar, auch wenn es in der Fragestellung sprachliche Mängel aufweist, sofern die Feststellungen und Bewertungen die ablehnende Eignungsprognose tragen.
Bei begründeten Zweifeln an der Kraftfahreignung wegen Alkohol‑ oder Drogenkonsums überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr gegenüber persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen; die vorläufige Aussetzung der Teilnahme am Straßenverkehr ist dann gerechtfertigt.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5055/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. November 2009 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Gemäß § 46 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) u.a. anordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a letzte Altern. FeV) bzw. zu klären ist, ob der Betroffene (noch) Drogen einnimmt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Diese Voraussetzungen waren erfüllt, da der Antragsteller am 18. April 2009 mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,88 mg/l im Krankenhaus D. -S. eines Diebstahls beschuldigt wurde und bei seiner Inhaftnahme ein Tütchen mit Amphetamin mit sich führte.
Die Ergebnisse der danach zu Recht eingeholten MPU der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung S1. der TÜV Nord Mobilität GmbH & Co.KG vom 6. Oktober 2009 (Untersuchungstag 18. September) räumen die Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers nicht aus. Die darin getroffenen Feststellungen lassen erwarten, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Dabei ist dem Antragsteller allerdings zunächst einzuräumen, dass Fragestellung und Antwort der MPU insoweit fehlerhaft sind, als dort "auch zukünftig" von einer Trunkenheitsfahrt die Rede ist, obwohl der Antragsteller - wie sich auch aus der Akte ergibt - bisher noch mit keinem Alkoholdelikt im Straßenverkehr aufgefallen ist. Dies führt aber nicht dazu, dass die MPU nicht verwertbar wäre. Denn die Feststellungen und Bewertungen des Gutachtens tragen das Ergebnis der fehlenden Eignung des Antragstellers auch ohne eine frühere Trunkenheitsfahrt.
Im Gutachten wird überzeugend dargelegt, dass und warum die vom Antragsteller im verkehrspsychologischen Gespräch gemachten Angaben keine angemessene Bewertung seines früheren übermäßigen Alkoholkonsums darstellen, warum er die deshalb erforderliche Veränderungsnotwendigkeit noch nicht erkannt hat, warum die behauptete aktuelle Reduktion seines Alkoholkonsums lediglich auf die Untersuchungssituation ausgerichtet und deshalb nicht verlässlich ist, warum ihm immer noch die Einsicht in die Notwendigkeit einer bewussteren Planung reduzierter Alkoholmengen fehlt und deshalb zu erwarten ist, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss berauschender Mittel führen wird.
Hinsichtlich einer möglichen Drogenproblematik kommt die MPU zu dem Ergebnis, dass auf Grund der Vorgeschichtsdaten die Eignungsbedenken nicht ausgeräumt werden konnten, da die Angaben den Antragstellers weder nachvollziehbar waren noch als widerlegt betrachtet werden konnten; eine positive Beurteilung sei deshalb nicht möglich gewesen. Auch diese Einschätzung des Gutachters begegnet keinen tatsächlichen oder rechtlichen Bedenken. Zunächst ist dafür erheblich, dass nach den Ermittlungen im entsprechenden Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Dortmund 183 Js 641/09 das beim Antragsteller gefundene Tütchen Amphetamin enthielt, vgl. Bl. 26 der Strafakte. Weiterhin ergibt sich weder aus dieser Strafakte noch der weiteren Strafakte 213 Js 768/09, dass dieses Tütchen nicht dem Antragsteller, sondern ggfs. seinem Freund, den er ins Krankenhaus begleitet hatte, gehören könnte. Seine Einlassung, er habe keine Erinnerung an einen möglichen Erwerb und einen Konsum, könne dies aber auf Grund seines "Blackouts" nicht ausschließen, erscheint der Kammer lebensfremd und ist deshalb als bloße Schutzbehauptung zu werten. Zum einen ist von größeren Erinnerungslücken vor seiner Mitfahrt ins Krankenhaus nicht die Rede, wie sich aus seiner Vernehmung vom 7. Mai 2009 ergibt (Bl. 25 f der Strafakte 213 Js 768/09):
"Ich weiß dann noch, dass ich in den RTW eingestiegen bin und mich mit einem Sanitäter unterhalten habe. Danach ist Schluss, damit meine ich, dass ich mich an die folgenden Stunden nur noch bruchstückhaft erinnere."
Auch für die angeblich verabreichten "KO-Tropfen" gibt es keine verwertbaren Erkenntnisse. Zum anderen steht fest, dass sein (damals 17jähriger!) Freund neben Alkohol auch Amphetamin und THC (Cannabis) im Blut hatte - diesen Konsum muss der Antragsteller bei seinem mit ihm zusammen als DJ tätigen Freund von Beginn des Abends an auch bemerkt haben! - und nichts liegt näher als die Annahme, dass auch beim Antragsteller, der schließlich das Amphetamin in der Tasche hatte, ein entsprechender Konsum erfolgte. Dies würde (auch ohne KO-Tropfen!) hinreichend seinen späteren Zustand und den Zusammenbruch seines Freundes erklären. Deshalb geht die Kammer davon aus, dass entgegen der Behauptungen des Antragstellers bei der polizeilichen Vernehmung, bei der Begutachtung und im gerichtlichen Verfahren ein Drogenkonsum mindestens von Amphetamin anzunehmen ist.
Ist der Antragsteller danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die geltend gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Gründe für die Beibehaltung der Fahrerlaubnis sind angesichts der erheblichen Gefahren für Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht ausschlaggebend. Es bleibt dem Antragsteller - möglichst unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Gutachtens - unbenommen, durch Vorlage einer (erneuten) MPU im Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.