Antrag auf PKH und aufschiebende Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Das VG lehnte PKH ab, weil die Klage nach summarischer Prüfung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Die aufschiebende Wirkung wurde als unbegründet verworfen, da die Ordnungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. Fehlen glaubhafter Nachweise für eine fristgerechte Anmeldung zum Aufbauseminar stärkt die Entscheidung.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach summarischer Prüfung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO erfordert eine Interessenabwägung; bei Fahrerlaubnisentziehungen nach §4 Abs.7 StVG überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung, wenn die Ordnungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist.
Die Fahrerlaubnis ist gemäß §4 Abs.7 StVG zwingend zu entziehen, wenn der Betroffene der rechtskräftigen Anordnung zur Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt; der Behörde bleibt kein Ermessen.
Behauptete telefonische Absprachen oder nicht gegengezeichnete ‚Teilnehmerverträge‘ genügen nicht, um gesetzliche Fristen zu entkräften; die Darlegungs- und Beweislast für eine gewährte Fristverlängerung liegt beim Antragsteller, der substantiierte und glaubhafte Angaben vorlegen muss.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt I.---weg aus wird abgelehnt.
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt I1. aus E. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 S. 1 ZPO):
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5202/08 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. August 2008 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist Folgendes auszuführen:
Der Antragsteller ist der bestandskräftigen Anordnung des Antragsgegners, an einem besonderen Aufbauseminar für Kraftfahrer teilzunehmen (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG i. V. m. § 43 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -) nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen, so dass ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war (§ 4 Abs. 7 StVG). Ein Ermessen ist dem Antragsgegner nicht eingeräumt. Die Frist für die Anmeldung zum Aufbauseminar lief am 1. August 2008 ab, so dass die Teilnahmebescheinigung spätestens nach weiteren zwei Monaten hätte vorliegen müssen. Davon geht die Kammer nach Aktenlage aus. Allein die Fristverlängerung bis zum 1. August 2008 wird durch den Vermerk des Bediensteten des Antragsgegners vom 24. Juli 2008 belegt. Der Behauptung des Antragstellers, er habe - erneut - am 25. August 2008 mit einer Sachbearbeiterin telefoniert und ein Nachreichen" der Anmeldebescheinigung vereinbart, steht zunächst der Akteninhalt und die Erwiderung des Antragsgegners, der seine Mitarbeiterin hierzu befragt hat, entgegen. Diese kann sich an ein solches Gespräch nicht erinnern; vermerkt aber regelmäßig entsprechende Gespräche in der Akte, was hier nicht geschehen ist. Im Übrigen ist die Angabe des Antragstellers weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Es kann nämlich angesichts der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG, wonach eine Frist für die Teilnahme am Aufbauseminar zu setzen ist, nicht davon ausgegangen werden, der Antragsgegner hätte telefonisch am 25. August 2008 die zuvor gesetzte Frist - ohne jede weitere Fristsetzung und ohne Angabe eines zwingenden Hinderungsgrundes - ausgesetzt. Der Antragsteller hat keinerlei Gründe vorgetragen, die ein Ersuchen um Fristverlängerung am letzten Tag der Anhörung plausibel gemacht hätte; auch hat er nicht dargelegt, welche neue Frist ihm ggf. gesetzt worden ist.
Unabhängig davon ist die vorgelegte Bescheinigung Teilnehmervertrag" des Instituts IVT-Hö vom 23. August 2008 nicht gegengezeichnet und stellt schon deshalb keine verbindliche Anmeldung dar. Die weitere Bescheinigung einer Fahrschule vom 29. September 2008 weist zum einen nicht den Antragsteller als Teilnehmer aus. Zum anderen beinhaltet diese keinen Vertrag über ein besonderes Aufbauseminar für Kraftfahrer, die - im Zusammenhang mit anderen punktebewehrten Zuwiderhandlungen - wegen einer Tat nach § 24 a StVG an einem Aufbauseminar teilnehmen müssen (§ 43 FeV), so dass der Antragsteller damit der Aufforderung des Antragsgegners ohnehin nicht nachkommen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 EUR der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.