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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1222/07·21.01.2008

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung wegen Weiterbetreibens eines untersagten Gewerbes. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Es stellte fest, dass die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und die materielle Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung überwiegend angezeigt ist. Die Androhung weiterer Zwangsgelder und die Verhältnismäßigkeit wurden als nicht zu beanstanden angesehen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob die Vollstreckung überwiegend zu rechtfertigen ist; überwiegt dies, ist die aufschiebende Wirkung zu versagen.

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Ein mit Zwangsmitteln durchzusetzender Verwaltungsakt kann vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW).

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Die materielle Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung setzt voraus, dass die zugrunde liegende Pflichtverletzung festgestellt ist; eine bloße rückwirkende Gewerbeanmeldung Dritter entbindet den Verpflichteten nicht ohne weitere Nachweise von der Fortführung der untersagten Tätigkeit.

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Ein festgesetztes Zwangsgeld ist verhältnismäßig, wenn es der zuvor ordnungsgemäß angedrohten Höhe entspricht und keine konkreten Umstände geltend gemacht werden, die seine Unverhältnismäßigkeit begründen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 55 Abs. 1 VwVG NRW§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW§ 64 Satz 1 VwVG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3367/07 gegen die Zwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners vom 15. Oktober 2007 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Die gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil Überwiegendes dafür spricht, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes zu Recht erfolgt sind und sich die hiergegen gerichtete Klage voraussichtlich als aussichtslos erweisen wird.

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Die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen - VwVG NRW - kann ein auf Handlung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Gewerbeuntersagungsverfügung vom 24. Januar 2007, um deren Durchsetzung es hier geht, ist unanfechtbar, weil der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung keinen Widerspruch eingelegt hat. Das festgesetzte Zwangsgeld ist zudem in dieser Verfügung ordnungsgemäß angedroht worden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW).

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Nach Aktenlage spricht auch alles dafür, dass die Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes materiell zu Recht (§ 64 Satz 1 VwVG NRW) erfolgt ist. Denn der Antragsteller hat sein Gewerbe auch nach Unanfechtbarkeit der Gewerbeuntersagungsverfügung weiter ausgeübt. Dies ergibt sich aus der von ihm am 14. September 2007 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung über seine Vermögensverhältnisse. Darin hat er erklärt, weiter wie bisher als °°°-Kurierfahrer selbständig tätig zu sein. Davon ist auch aufgrund der am 22. Januar 2008 eingereichten Gewerbeanmeldung seiner Ehefrau auszugehen. Diese ist nämlich erst am 18. Dezember 2007 rückwirkend zu 1. Oktober 2007 erfolgt. Frühestens von diesem Zeitpunkt an kann der Antragsteller als angestellter Fahrer seiner Ehefrau tätig gewesen sein, was die rückwirkende Gewerbeanmeldung allerdings nicht belegt.

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Das festgesetzte Zwangsgeld entspricht im übrigen der vorangegangenen Androhung. Gesichtspunkte, die es als unverhältnismäßig erscheinen ließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Auch die mit der Festsetzung verbundene Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in gleicher Höhe ist nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Auszugehen ist von dem Wert des festgesetzten Zwangsgeldes. Der Betrag von 3.000,00 Euro ist wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren.