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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1198/10·17.10.2010

Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehungs-Verfügung wurde nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Das Gericht hielt die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit für rechtmäßig. Nachgewiesener Kokainkonsum und ein rechtsmedizinisches Gutachten sprechen gegen die Kraftfahreignung. Bei feststehender Ungeeignetheit besteht kein Ermessen; die sofortige Vollziehung ist zulässig.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der einmalige Konsum harter Betäubungsmittel (z.B. Kokain) schließt die Kraftfahreignung grundsätzlich aus; es kommt nicht darauf an, ob unter Wirkung gefahren wurde.

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Bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu versagen, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Sind die Voraussetzungen der Ungeeignetheit für das Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt, steht der Verwaltungsbehörde kein Ermessen zu; die Entziehung der Fahrerlaubnis ist dann anzuordnen.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Abwehr einer von der betreffenden Person ausgehenden Gefahr besteht.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 11, 13 und 14 FeV§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4342/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. August 2010 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller am 23. Februar 2010 unter anderem Kokain konsumiert hat, wird von ihm im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht mehr bestritten. Dies ergibt sich auch aus dem rechtsmedizinischen Gutachten des Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin der Universität C. ) vom 25. März 2010; aus diesem ergibt sich weiterhin, dass der Antragsteller zusätzlich Cannabis konsumiert hat und zum Zeitpunkt der Tat unter der Wirkung dieser berauschenden Mittel stand. Angesichts der Feststellung, dass der Antragsteller nachweislich Kokain konsumiert hat, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob er regelmäßig diese oder andere Drogen konsumiert. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, zfs 2002, 599.

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Soweit der Antragsteller im Rahmen des Eil- und Klageverfahrens vortragen lässt, er habe nur einmalig Drogen konsumiert, ist dies nicht nur rechtlich unerheblich, sondern erscheint zudem unglaubhaft. Das ergibt sich zum einen angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller vor seiner Fahrt mit dem Kleinkraftrad am 23. Februar 2010 außerdem Cannabis konsumiert hat. Zudem sind seine Angaben zu seinem Drogenkonsum widersprüchlich. So hat er am 23. Februar 2010 zunächst gegenüber der Polizei angegeben, er habe mit 16 Jahren "mal Marihuana geraucht". Seitdem sei er nicht mehr mit Drogen in Berührung gekommen. Im weiteren Verlauf der Vernehmung räumte er der Polizei gegenüber ein, er habe von zwei Jahren vermehrt Drogen wie Marihuana und gelegentlich auch Kokain konsumiert.

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Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis - unter Berücksichtigung der vorliegenden Gesamtumstände - zudem voraussichtlich aufgrund der Tatsache gerechtfertigt sein dürfte, dass der Antragsteller am 23. Februar 2010 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige persönliche und berufliche Nachteile hat er deshalb hinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Die vorgelegte arbeitsmedizinische Bescheinigung einschließlich des Laborberichts (jeweils vom 17. Mai 2010) kann insoweit nicht ausreichen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.