Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetamin abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis. Das Gericht hält den Antrag für zulässig, jedoch bei summarischer Prüfung für unbegründet, da die Verfügung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Amphetaminkonsum schließt die Kraftfahreignung aus; die sofortige Vollziehung bleibt bestehen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im vorläufigen Rechtsschutz eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme bei summarischer Prüfung, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
Der einmalige oder mehrfache Konsum sog. harter Drogen, insbesondere Amphetamin, führt regelmäßig zum Ausschluss der Kraftfahreignung, unabhängig davon, ob unter der Wirkung gefahren wurde (vgl. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV und Begutachtungs‑Leitlinien).
Ist die Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr feststehend, steht der Verwaltungsbehörde kein Ermessen über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bei erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit zulässig.
Strafrechtliche Verwertungsverbote berühren nicht die verwaltungsrechtliche Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn die Maßnahme der Sicherheit des Straßenverkehrs dient.
Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann in einem späteren Verfahren durch den Nachweis der Drogenfreiheit, insbesondere mittels medizinisch‑psychologischer Untersuchung nach § 14 Abs. 2 FeV, erlangt werden.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4456/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. September 2012 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,
so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff.
Der mehrfache Amphetamin-Konsum des Antragstellers steht auf Grund der Ergebnisse der Gutachten des Labors L. vom 30. Juli (Vorfall vom 12. Juli 2012) und vom 2. August 2012 (Vorfall vom 23. Juli 2012) fest. Auf etwaige strafrechtliche Verwertungsverbote kommt es nicht an, da die Entziehung der Fahrerlaubnis im vorliegenden Fall aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs erfolgt. Im übrigen ist aktenkundig, dass der Antragsteller seit 2006 fortgesetzt wegen Taten im Zusammenhang mit Amphetaminkonsum und BTM-Handel aufgefallen und strafrechtlich verfolgt worden ist.
Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris/nrwe.de.