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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 119/16·08.02.2016

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und PKH bei Fahrerlaubnisentzug wegen Amphetamin abgelehnt

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Prozesskostenhilfe gegen eine Ordnungsverfügung zum Entzug der Fahrerlaubnis. Das Gericht hält die Verfügung bei summarischer Prüfung für mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, da Amphetamin-Konsum forensisch nachgewiesen ist. Die Behauptung unbewusster Einnahme war nicht substantiiert. Daher wurden PKH und vorläufiger Rechtsschutz abgelehnt; die sofortige Vollziehung ist zulässig.

Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Antrag auf PKH als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im vorläufigen Rechtsschutz setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist; der Konsum von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung regelmäßig aus (Anlage 4 zu §§11,13,14 FeV, Nr.9.1).

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Ein positiver forensischer Drogennachweis rechtfertigt typischerweise die Annahme eines willentlichen Konsums; die Behauptung unbewusster Einnahme ist nur bei nachvollziehbarer, plausibler Darlegung beachtlich.

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Bei feststehender Ungeeignetheit besteht für die Verwaltungsbehörde kein Ermessensspielraum hinsichtlich des Entzugs; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV§ 11 FeV

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T.      aus E.         wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung ‑ wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (unter II.) ‑ keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑).

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II.

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 246/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Dezember 2015 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen:

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Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist.

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Die Antragstellerin ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil sie Amphetamin konsumiert hat. Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006  ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.

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Der Amphetamin-Konsum der Antragstellerin ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Labors L.     vom 12. November 2015. Danach konnten im Blut-Serum der Antragstellerin 102 µg/l Amphetamin festgestellt werden.

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Soweit die Antragstellerin nunmehr vorträgt, es sei nicht auszuschließen, dass ihr Amphetamin ohne ihr Wissen verabreicht worden sei, gilt Folgendes: Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist daher grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 ‑ 16 B 231/12 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; siehe auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2012 ‑ 10 B 11430/11 ‑, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 4. Oktober 2011 ‑ 1 M 19/11 ‑, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 ‑ 11 CS 07.2905 ‑, juris.

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Diesen Anforderungen wird der pauschale Vortrag der Antragstellerin, ein unwissentlicher Konsum könne nicht ausgeschlossen werden, nicht ansatzweise gerecht. Zudem hat die Antragstellerin am Vorfallstag gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, „am Wochenende Speed genommen“ zu haben. Ihr jetziger Vortrag ist daher als Schutzbehauptung zu werten.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Ebenso kommt bei feststehender Ungeeignetheit die Einholung eines Gutachtens im Rahmen des Entziehungsverfahrens nicht in Betracht. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von der Antragstellerin ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige berufliche und private Nachteile hat die Antragstellerin daher hinzunehmen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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III.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.