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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1188/08·02.11.2008

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hielt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet. Aufgrund früherer Trunkenheitsfahrt (1,68 ‰) und eines eindeutigen MPU-Gutachtens besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit Fahrungeeignetheit. Das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit überwiegt und die Vollziehung bleibt aufrecht.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren als unbegründet abgewiesen; Vollziehung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, ist der Antrag abzuweisen.

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Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) verpflichtet die Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn eine Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr festgestellt wurde (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV).

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Für die Anordnung der Begutachtung nach § 13 FeV ist nicht auf einen zeitlichen Abstand zur Tat abzustellen; eine solche Anordnung kann sich an den Tilgungsfristen des Verkehrszentralregisters (§ 29 StVG) orientieren.

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Ein nachvollziehbares medizinisch-psychologisches Gutachten, das aufgrund der Angaben der Betroffenen und sonstiger Aktenbefunde eine Wiederholungsgefahr prognostiziert, rechtfertigt bei summarischer Prüfung die Annahme der Fahrungeeignetheit und kann die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausschließen.

Relevante Normen
§ FeV § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 46 Abs. 3 FeV§ 11 bis 14 FeV§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5064/08 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. August 2008 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter anderem zwingend anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da die Antragstellerin am 19. Februar 2005 ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,68 ‰ geführt hat.

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In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass dieser Vorfall schon mehrere Jahre zurückliegt. Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibt keine zeitliche Grenze für die Anordnung der Begutachtung vor, so dass sich eine solche grundsätzlich nach den Tilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - richtet. Die maßgebliche Tilgungsfrist für die Tat vom 19. Februar 2005 ist aber derzeit nicht abgelaufen (vgl. § 29 Abs. 1 Ziff. 3 StVG). Der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV liegt die Erwägung zu Grunde, dass Fahrten unter Alkoholeinfluss mit einem - wie bei der Antragstellerin - über 1,6 ‰ liegenden Blutalkoholgehalt deutlich auf ein problematisches Trinkverhalten hinweisen. Die Tatsache, dass die Antragstellerin seit einigen Jahren wieder als regelmäßige Fahrerin ohne festgestellten Verstoß am Straßenverkehr teilgenommen hat, ist angesichts des Wortlauts des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV rechtlich ohne Belang.

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Die Ergebnisse des danach zu Recht eingeholten medizinisch- psychologischen Gutachtens der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung E. der U. O. N. H. & D. . L. vom 19. Mai 2008 bestätigen die Zweifel an der Kraftfahreignung der Antragstellerin. Nach dem Ergebnis des Gutachtens ist zu erwarten, dass die Antragstellerin auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Dieses Ergebnis ist nachvollziehbar und überzeugend. Im Gutachten wird zutreffend ausgeführt, die von der Antragstellerin im verkehrspsychologischen Gespräch gemachten Angaben stünden teilweise im Widerspruch zu gesichertem Erfahrungswissen, wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie den sich aus den Akten ergebenden Tatsachen. So hat die zum Zeitpunkt der Begutachtung ° Jahre alte Antragstellerin angegeben, sie sei das letzte mal im Alter von ° Jahren betrunken gewesen, obwohl bei ihr im Zusammenhang mit der Trunkenheitsfahrt im Jahr 2005 eine Blutalkoholkonzentration von 1,68 ‰ festgestellt wurde. Auch ihre Angaben zum Trinkverhalten und insbesondere zur Menge des konsumierten Alkohols am Tag der in Rede stehenden Trunkenheitsfahrt sind nicht plausibel und stehen im Widerspruch zu den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts E. vom 28. April 2006 (Az.: 99 Cs 207 Js 312/05 - 4577/05). Im Übrigen hat die Antragstellerin die Fragen, aus welchen Gründen sie Alkohol trinke und wie sie es in Zukunft verhindern wolle, in alkoholisiertem Zustand Auto zu fahren, nur sehr pauschal und oberflächlich beantwortet. Durch die Gesamtheit dieser Antworten wird deutlich, dass sich die Antragstellerin noch nicht ausreichend und in realistischer Weise mit dem früheren Geschehen und ihrem Alkoholkonsum auseinandergesetzt hat. Das Erkennen des problematischen Umgangs mit Alkohol in der Vergangenheit und die selbstkritische Aufarbeitung desselben sind jedoch Voraussetzung für den dauerhaften Entschluss zur Verhaltensänderung. Für eine negative Prognose spricht auch, dass die Antragstellerin bis heute die Ergebnisse der ihr vom Gutachter aufgegebenen differential-diagnostischen Abklärung der Leberwerte nicht vorgelegt hat.

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Soweit die Antragstellerin mit Blick auf das vorliegende Gutachten vorträgt, dieses sei inhaltlich falsch und gebe ihre Antworten nicht richtig wieder, fehlt es an jeglicher Substantiierung dieser Behauptungen. Anhaltspunkte hierfür sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der hohen Dunkelziffer bei straßenverkehrsrechtlichen Alkoholdelikten wird die gutachterliche Prognose, es sei mit weiteren Trunkenheitsfahrten zu rechnen, schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragstellerin seit Begehung der Trunkenheitsfahrt nicht erneut auffällig geworden ist.

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Ist die Antragstellerin danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihr ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegendes öffentliches Interesse daran, sie durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Daran ändern auch die geltend gemachten beruflichen Gründe nichts. Auch sie müssen hinter dem Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zurücktreten.

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Mit Blick auf das überwiegende öffentliche Interesse, sieht die Kammer auch keine Veranlassung, das auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtete Verfahren bis zum Vorliegen des von der Antragstellerin angekündigten Obergutachtens ruhen zu lassen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B in einem vorläufigen Rechtschutzverfahren.