Kein Aufschub für Vermittlung von Sportwetten nach GlüStV
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte, der Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 7.10.2009 (Vermittlung/Werbung für ausländische Sportwettenanbieter) aufschiebende Wirkung zu verleihen. Das VG Gelsenkirchen lehnte den Eilantrag ab, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des staatlichen Sportwettenmonopols das private Interesse überwiegt. Die Verfügung stützt sich auf § 9 GlüStV und erscheint mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig; europäische und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bestätige die verfolgten Ziele. Das angedrohte Zwangsgeld ist verhältnismäßig.
Ausgang: Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung auf aufschiebende Wirkung gegen eine Untersagungsverfügung nach dem Glücksspielstaatsvertrag ist zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse überwiegt.
§ 9 Abs. 2 GlüStV begründet die Wertung, dass gegen Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eintritt; dies dient der wirksamen Bekämpfung von Wett- und Spielsucht und der Kohärenz der Glücksspielpolitik.
Die Vermittlung und werbende Bewerbung von Sportwetten für ausländische Veranstalter ohne inländische Erlaubnis kann nach dem GlüStV untersagt werden; das staatliche Wettmonopol ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verfassungs- und europarechtskonform.
Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer Untersagungsverfügung ist bei angemessener Höhe aufgrund der mit solchen Betrieben erzielbaren Gewinne nicht unverhältnismäßig.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4862/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Oktober 2009 anzuordnen,
hat keinen Erfolg, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung das private Interesse der Antragstellerin überwiegt, auch künftig Sportwetten an ausländische Veranstalter vermitteln und hierfür werben zu dürfen, die in Nordrhein-Westfalen über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten verfügen und denen gemäß § 10 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 des seit 1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland - Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) - auch keine Erlaubnis erteilt werden kann.
Der Antragsgegner hat seine Verfügung zu Recht auf § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützt. Sie ist auch mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Insoweit schließt sich das Gericht im Ergebnis und in der Begründung den überzeugenden und ausführlichen Erwägungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordhrein-Westfalen (OVG NRW) vom 18. Februar 2009 - 4 B 298/08 -, juris, an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieser Entscheidung.
Ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2009, - 4 B 1152/09 -
Die dortige Einschätzung, dass die jetzt geltenden Regelungen den verfassungsrechtlichen und auch gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an eine rechtlich und tatsächlich konsistente, suchtpräventive Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht jedenfalls für den Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes im Nichtannahmebeschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, juris, bestätigt.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2009 zum portugiesischen Recht,
Urteil vom 8. September 2009, Rechtssache C-42/07, juris,
stellt das in Nordrhein-Westfalen und in der Bundesrepublik allgemein geltende staatliche Sportwettenmonopol ebenfalls nicht in Frage, sondern betont die Notwendigkeit, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Werteordnungen in den Mitgliedsstaaten Maßnahmen zum Schutz ihrer eigenen Interessen auf dem Glückspielsektor zu treffen, die es u.a. erlauben, Wirtschaftsteilnehmern anderer Mitgliedsstaaten in Portugal das Anbieten von Glücksspielen über das Internet zu verbieten, um der Betrugskriminalität bei Offerten über das Internet zu begegnen, wie dies das portugiesische Recht vorsieht.
Vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2009, a.a.O., Rdnr. 57, 62 f, 70 f und Tenor der Entscheidung.
Vor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, der Untersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen, zu ihren Ungunsten aus. Ist - wie in Nordrhein-Westfalen - das bestehende staatliche Wettmonopol nach der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an den Vorgaben ausgerichtet worden, die das Bundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt haben, darf die Vermittlung privater Sportwetten und die diese betreffende Werbung unterbunden werden. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich schon aus § 9 Abs. 2 GlüStV, wonach Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Wertung entspricht dem mit der Neuregelung verfolgten Ziel einer wirksamen Bekämpfung der Wett- und Spielsucht und ist im Interesse einer kohärenten Glücksspielpolitik geboten. Umgekehrt besteht an der Fortsetzung voraussichtlich illegaler Tätigkeiten und der Erzielung von Gewinnen aus solchen Tätigkeiten kein schützenswertes privates Interesse.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, a. a. O.
Besondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend eine andere Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Die Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Verfahren der vorliegenden Art.