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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1181/08·26.10.2008

Einstweilige Anordnung: Anerkennung als Ausbildungsstätte (§ 27 BBiG) abgelehnt

Öffentliches RechtBerufsbildungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Anerkennung seiner Einrichtung als Ausbildungsstätte nach § 27 BBiG. Zentral ist, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung vorläufig überwiegend wahrscheinlich sind und ob ein Anordnungsanspruch besteht. Das Gericht lehnt den Antrag ab, weil die Erfolgsaussichten nicht überwiegend sind; insbesondere fehlt es an der hinreichenden Verfügbarkeit der vorgesehenen Ausbilderin. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nicht zulässig, außer bei ganz überwiegenden Erfolgsaussichten.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 27 BBiG abgewiesen mangels überwiegender Erfolgsaussichten (unzureichende Verfügbarkeit der Ausbilderin).

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; das Verfahren darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen.

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Eine Durchbrechung des Vorwegnahmeverbots kommt nur in Betracht, wenn im Hauptsacheverfahren wirksamer Rechtsschutz nicht erreichbar wäre und ohne einstweilige Regelung eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung droht; hierfür müssen die Erfolgsaussichten ganz überwiegend sein.

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Die Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 27 Abs. 1 BBiG setzt voraus, dass Art und Einrichtung der Ausbildungsstätte sowie die Verfügbarkeit qualifizierter Ausbilder eine ordnungsgemäße Berufsausbildung gewährleisten.

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Ehrenamtliches Engagement oder theoretische Kooperationsmöglichkeiten ersetzen nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Eignungsvoraussetzungen; der Schutz der Auszubildenden und deren erfolgreiche Abschlussfähigkeit haben Vorrang.

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Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist auch vor Klageerhebung möglich, rechtfertigt aber nur dann eine Anordnung, wenn die übrigen strengen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ BBiG, § 27§ 27 BBiG§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO§ 123 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 GG

Leitsatz

Ausbildungsstätte, Anerkennung

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Der geänderte und nur noch sinngemäß gestellte Antrag,

2

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen entsprechenden Antrag in einem noch zu erhebenden Klageverfahren als Ausbildungsstätte i. S. § 27 des Berufsbildungsgesetzes anzuerkennen,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -).

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Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur für beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - ausnahmsweise denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung kann allerdings nur dann gegeben sein, wenn hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen.

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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, § 123 Rdnr. 13 ff. - mit weiteren Nachweisen.

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Im vorliegenden Fall ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Anerkennung als Ausbildungsstätte im Sinne § 27 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) hat. Die Frage ist allenfalls offen.

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Dabei ist zunächst zu Gunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass er einen entsprechenden Antrag mündlich - dies dürfte ausreichend sein - bei der Antragsgegnerin gestellt und bislang nicht zurückgezogen hat. Über diesen hat die Antragsgegnerin bislang nicht abschließend (schriftlich) entschieden, so dass eine Klageerhebung noch möglich ist. Vorläufiger Rechtsschutz ist dann auch vor einer Klageerhebung zulässig.

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Inhaltlich muss eine Ausbildungsstätte gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG zunächst nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein, wobei hier eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation ermöglicht werden soll. Dabei sind diese Anforderungen gerade auch zum Schutz der Auszubildenden erforderlich, um die hohen Anforderungen an die Ausbildung gemäß § 1 Abs. 3 BBiG auch im Sinne der Auszubildenden verwirklichen zu können.

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Vgl. Leinemann/Taubert, Berufsbildungsgesetz, 2. Aufl., § 27 Rdnr. 8

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Anhand der Aktenlage - siehe z.B. die für die Ausbildung erstellte Arbeitsplatzbeschreibung vom 15. September 2008 (Bl. 10 der Gerichtsakte) - und der mündlichen Erläuterungen im Erörterungstermin am 16. Oktober 2008 ergeben sich aber zur Zeit nicht auflösbare Zweifel, ob eine ordnungsgemäße Ausbildung einer Auszubildenden durch den Antragsteller gewährleistet werden kann. Entscheidend für diese gerichtliche Bewertung ist dabei, dass die als Ausbilderin vorgesehene Frau V. unbeschadet ihrer persönlichen und beruflichen Qualifikation offenbar nicht in dem erforderlichen Umfang für die Ausbildung im Büro des Antragstellers zur Verfügung stehen kann. Dafür ist erheblich, dass sie wie bisher ihre Tätigkeit als Angestellte in einem anderen Betrieb in einer anderen Stadt mit ca. 30 Wochenstunden, die allerdings zeitlich sehr flexibel gestaltbar seien, beibehalten will und offenbar aus finanziellen Gründen auch beibehalten muss. Denn der Antragsteller kann und will sie für die Tätigkeit in seinem Büro - wie bisher - nicht bezahlen. Ihre jetzige ehrenamtliche Arbeit für den Antragsteller soll neben den Leitungsfunktionen, die sie als Vorstandsmitglied des Vereins auch wahrnimmt, im Büro weiterhin mindestens 10 Wochenstunden betragen, die sie bisher meistens abends oder am Wochenende durchführte. Selbst wenn man davon ausgehen will, dass auch für die vorgesehene (volljährige) Auszubildende bei einer üblichen Ausbildungszeit von knapp 40 Wochenstunden flexible Arbeitszeiten vereinbart werden könnten, dürfte Frau V. als Ausbilderin nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Dies gilt auch dann, wenn - wie sie angibt - wegen der zeitlichen Flexibilität in ihrem bezahlten Beruf im Büro des Antragstellers tageweise auch eine Ausbildung vormittags oder nachmittags möglich sein werde. An dieser Einschätzung dürfte auch die Tatsache, dass die Auszubildende an Berufsschultagen nicht oder nur kaum im Büro anwesend sein wird, im Ergebnis nichts Entscheidendes ändern.

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Der Hinweis des Antragstellers, auch andere Vereinsmitglieder seien ausbildungsberechtigt, führt mangels Konkretisierung ebenso wenig weiter wie die theoretisch mögliche ergänzende Ausbildung in anderen Ausbildungsstätten (vgl. § 27 Abs. 2 BBiG), die aber bisher nicht weiter verfolgt worden ist.

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Angesichts dieser im einstweiligen Anordnungsverfahren nur summarisch zu bewertenden Sach- und Rechtslage kommt es auf die ebenfalls zwischen den Parteien unterschiedlich gesehenen Gesichtspunkte wie der Umfang des Arbeitsanfalls und die Qualität der Büroausstattung sowie der (neuen) Büroräume nicht mehr an. Eine weitere Klärung all dieser Streitpunkte muss ggfs. einem Klageverfahren vorbehalten bleiben.

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Im Hinblick auf die Argumentation des Antragstellers soll aber noch angemerkt werden, dass sein anerkennenswertes Engagement nicht die rechtlichen Voraussetzungen des Berufsbildungsgesetzes ersetzen kann. Es liegt im vorrangigen Interesse der Auszubildenden, eine Ausbildung zu durchlaufen, die sie auch befähigt, die Abschlussprüfung erfolgreich abzulegen und später eine reelle Chance auf Beschäftigung zu erhalten. Anhaltspunkte für eine sachwidrige Behandlung durch die Antragsgegnerin sind im Übrigen nicht erkennbar. Es ist dem Antragsteller unbenommen, Zweifel an der Eignung zur Ausbildungsstätte in der Zukunft durch geeignete Maßnahmen - ggfs. durch dauerhafte Beschäftigung einer Ausbildungsperson bzw. durch Kooperationsverträge - auszuräumen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dabei ist mangels anderer Anhaltspunkte von dem gesetzlichen Ersatzstreitwert von 5.000 EUR auszugehen, der im Eilverfahren zu halbieren ist.