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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1178/09·17.01.2010

Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Untersagungsverfügung zum Krankentransport

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRettungsdienstrecht/PersonenbeförderungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die nicht genehmigte Krankentransporte im Stadtgebiet C. untersagt und Zwangsgeld androht. Das VG Gelsenkirchen lehnt den Antrag mangels rechtlich geschützten Interesses ab; hilfsweise bestätigt es die sofortige Vollziehung als ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Die Durchführung von 19 Fahrten ohne für C. geltende Genehmigung rechtfertigt die Untersagung und das angedrohte Zwangsgeld.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Untersagungsverfügung abgelehnt; sofortige Vollziehung und Zwangsgeldandrohung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt ein glaubhaftes rechtlich geschütztes Interesse voraus; fehlt dieses, ist der Antrag abzuweisen (§ 42 Abs. 2 VwGO).

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist ausreichend, wenn die Verfügung die Eilbedürftigkeit konkret in Beziehung auf den Betrieb darlegt.

3

Genehmigungen für qualifizierten Krankentransport und Krankenfahrten (RettG NRW, PBefG) müssen sich auf den in der Genehmigungsurkunde bezeichneten Betriebsbereich bzw. Betriebssitz erstrecken; Transporte außerhalb dieses Bereichs verstoßen gegen die Genehmigung und das Gesetz.

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Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz überwiegen öffentliche Schutzgüter und die Aufsichtspflicht der Behörde, sodass bei wiederholten Verstößen die Interessenabwägung regelmäßig zugunsten der Behörde ausfällt; die Androhung von Zwangsgeld ist bei entsprechender Anzahl von Verstößen angemessen (vgl. § 60 VwVG NRW).

Relevante Normen
§ 14 OBG, 22 RettG nrw, 49 Abs. 4 S. 2 und 3 PBefG§ 42 Abs. 2 VwGO§ 22 Abs. 3 Nr. 3 RettG NRW§ 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG§ 80 Abs. 3 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4868/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 8. Oktober 2009 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Die Antragstellerin hat schon kein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) für ihr Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes glaubhaft gemacht. Sollte sie - wie sie vorträgt - seit Erlass der Ordnungsverfügung keine Einsätze im qualifizierten Krankentransport oder keine Krankenfahrten nach dem Personenbeförderungsrecht in C. mit Fahrzeugen durchführen, deren jeweils genehmigter Betriebsbereich sich nicht auf dieses Stadtgebiet erstreckt, so wird sie durch die Ordnungsverfügung und deren sofortige Vollziehbarkeit nicht (mehr) belastet. Plant sie dagegen weiterhin, wie am 19. Juni 2007, Einsätze im Stadtgebiet C. im Bedarfsfalle auch mit Fahrzeugen vorzunehmen, für die die Genehmigung nach dem Rettungsgesetz NRW - RettG NRW - bzw. nach dem Personenbeförderungsgesetz - PBefG - ausschließlich für Städte im Kreis S. erteilt ist, so wäre ein solches Vorhaben rechtlich nicht geschützt, weil sich Krankentransportgenehmigungen nach dem RettG NRW und dem PBefG zwingend auf ein in der Genehmigung vorgeschriebenes Gebiet erstrecken müssen (Betriebsbereich, § 22 Abs. 3 Nr. 3 RettG NRW; bzw. § 49 Abs. 4 S. 2 und 3 PBefG i.V.m. dem in der Genehmigungsurkunde bezeichneten Betriebssitz) und jeglicher Krankentransport darüber hinaus gegen die Genehmigung und das Gesetz verstoßen würde.

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Auch unabhängig von der Frage des erforderlichen Rechtsschutzinteresses hat der Antrag keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 16. Juli 2007 ist ausreichend begründet. Denn sie enthält eine auf den konkreten Betrieb der Antragstellerin bezogene Begründung, mit der die Eilbedürftigkeit unter Bezugnahme auf den Verstoß gegen geltendes Recht dargelegt wird. Damit ist den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Die Vollzugsanordnung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der der Antragstellerin untersagt worden ist, die Durchführung nicht genehmigter Krankentransport- und Krankenfahrten im Stadtgebiet C. zu unterlassen, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom 16. Juli 2007 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 8. Oktober 2009, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Maßgebend ist vorliegend, dass die Antragstellerin am 19. Juni 2007 insgesamt 19 Fahrten im qualifizierten bzw. nicht qualifizierten Krankentransport vom Knappschaftskrankenhaus in C. aus mit Fahrzeugen durchgeführt hat, für die keine für das Stadtgebiet C. geltende Genehmigung erteilt war. Dies hat die Antragstellerin nicht in Abrede gestellt (s. von ihr unterzeichnete Niederschrift vom 24. Oktober 2007 einschließlich der vorgelegten Unterlagen hierzu, BA 1, Bl. 126 und 95). Damit hat sie Anlass für eine entsprechende, auf § 14 OBG gestützte Untersagungsverfügung gegeben. Dem kann die Antragstellerin nicht entgegenhalten, dass es sich bei der Beschränkung des Betriebsbereichs für Fahrzeuge, die für qualifizierten Krankentransport bzw. Krankenfahrten zur Verfügung stehen, um eine reine Formalie handle. Die konkrete Bezeichnung des Betriebsbereichs bzw. die Festlegung des Betriebssitzes dient vielmehr dazu, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitswesens im Bereich der Krankenbeförderung sicherzustellen, auch soweit private Unternehmer gewerblich hier tätig sind. Wie dargelegt, handelt es sich insoweit um zwingende gesetzliche Bestimmungen, deren Einhaltung vom Antragsgegner zu überwachen ist.

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Angesichts der Vielzahl der Verstöße an einem einzigen Tag ist auch das angedrohte Zwangsgeld der Höhe nach (vgl. § 60 VwVG NRW) nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Mangels konkreter Anhaltspunkte für das mit dem Antrag bzw. der Klage verfolgte Interesse ist die Kammer von dem Ersatzstreitwert ausgegangen, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.