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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1175/08·27.10.2008

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen sofortige Vollziehung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung mit sofortiger Vollziehung. Das VG Gelsenkirchen lehnte den Antrag ab, weil die Vollzugsanordnung ausreichend einzelfallbezogen begründet war (Gefahr durch möglichen Drogeneinfluss). Als Begründung galten eigene Angaben zum Cannabis-/Speedkonsum und eine frühere Verurteilung; vorgelegte ärztliche Nachweise und finanzielle Einwände genügten nicht.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist zulässig, wenn die Behörde im Einzelfall konkrete Tatsachen darlegt, die eine unmittelbare Gefährdung Dritter begründen, etwa Teilnahme am Straßenverkehr unter vermutetem Drogeneinfluss.

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Zur Anordnung der Vorlage von Urin- und Blutgutachten nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV genügen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Betäubungsmittelkonsum, insbesondere glaubhafte Eigenauskünfte und frühere Ermittlungs- oder Strafakten.

3

Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Vollzugsinteresse der Behörde überwiegen, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist.

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Fehlende finanzielle Mittel des Betroffenen rechtfertigen grundsätzlich nicht die Unterlassung der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens; der Gesetzgeber ordnet die Kostenaufbringung dem Betroffenen zu (§ 11 Abs. 6 S. 2 FeV).

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Nachträglich vorgelegte ärztliche Bescheinigungen sind ohne durchgreifende Wirkung, wenn die behördlich vorgeschriebenen Untersuchungsmodalitäten (Frist, kontrollierte Probenabgabe, zuständige Institute) nicht eingehalten wurden.

Relevante Normen
§ FeV §§ 11, 13§ 80 Abs. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV§ 11 FeV

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5002/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. August 2008 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung ist vom Antragsgegner ausreichend begründet worden. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Gefahr gestützt, dass der Antragsteller unter Drogeneinfluss am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen könnte. Dies begründe eine unmittelbare Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Damit liegt eine einzelfallbezogene Begründung der Vollzugsanordnung vor, die den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO genügt.

5

Die Vollzugsanordnung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Vollzugsinteresse eindeutig überwiegt. Die angefochtene Ordnungsverfügung stellt sich nämlich aller Voraussicht nach als rechtmäßig dar. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Maßgeblich ist im vorliegenden Fall, dass genügend Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiert. Dementsprechend war die Anordnung, ein entsprechendes Urin- und Blutuntersuchungsgutachten beizubringen, um das Ausmaß seines Konsums zu klären, nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gerechtfertigt. Die Kammer hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der Antragsteller die von der Polizei jeweils dokumentierten Äußerungen zu seinem Marihuana-Konsum tatsächlich abgegeben hat. So ist seiner Beschuldigtenvernehmung wegen Besitzes von BTM am 11. Januar 2006 folgendes zu entnehmen: „Gelegentlich konsumiere ich Marihuana. Ich schätze dreimal im Monat." Bei der Fahrzeugkontrolle am 25. April 2008 hat der Antragsteller ausweislich der Niederschrift der Polizei F. sinngemäß angegeben, „Gelegentlich Marihuana zu konsumieren; ca. einmal die Woche seit nunmehr zwei Jahren; vor ungefähr einem halben Jahr habe er Speed ausprobiert." Die Angabe zu seinem Marihuana-Konsum 2005 hat er selbst unterzeichnet; die Kammer hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die am 25. April 2008 von der Polizei wiedergegebenen Äußerungen tatsächlich vom Antragsteller nicht abgegeben worden wären, zumal der Vorfall vom 25. April 2008 Anlass dafür war, das Straßenverkehrsamt des Antragsgegners vom möglichen Drogenkonsum des Antragstellers in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen ist der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts H. -C. vom 24. Oktober 2006 rechtskräftig wegen einer gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden, wobei die Straftat ausweislich der Urteilsgründe im Zusammenhang mit dem Besitz von Cannabis gestanden hat (17 Ds 49 Js 1030/06 - 211/06).

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Die Kammer lässt in diesem Zusammenhang ausdrücklich offen, ob die weitere Äußerung des Antragstellers am 25. April 2008, er habe einmal Speed eingenommen, allein schon die Entziehung der Fahrerlaubnis (ohne Gutachten) gerechtfertigt hätte, weil es sich bei Speed um eine sogenannte harte Droge handelt, bei deren Einnahmen ohne Weiteres von mangelnder Kraftfahreignung auszugehen ist (vgl. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV.

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Jedenfalls aber war nach den Angaben zum Cannabis-Konsum aufzuklären, ob der Antragsteller diese Drogen gelegentlich oder regelmäßig konsumiert. Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf fehlende finanzielle Mittel zur Beibringung des Gutachtens berufen, weil dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer grundsätzlich wirtschaftliche Erwägungen des Einzelnen nicht entgegengehalten werden können und der Gesetzgeber bewusst dem betroffenen Verkehrsteilnehmer, bei dem berechtigte Eignungsbedenken bestehen, die Kosten der entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen aufbürdet (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV).

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Schließlich rechtfertigt die von ihm im gerichtlichen Verfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung der „Praxisklinik T. „ vom 23. Juli 2008 keine andere Entscheidung, weil der Antragsteller zum einen das angeordnete Urin- Screening nicht innerhalb der vorgeschriebenen sieben Tage hat durchführen lassen, zum anderen keines der hierfür vorgesehenen Institute für Rechtsmedizin in Anspruch genommen wurde und zum dritten der Bescheinigung auch nicht ansatzweise zu entnehmen ist, dass die Urinabgabe unter kontrollierten Bedingungen erfolgt ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. mit § 52 Abs. 1 GKG. Dabei wird der Streitwert für die Klasse B von 5.000,00 EUR wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte reduziert.