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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 117/14·03.03.2014

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis abgelehnt

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag ab und verweist auf die rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen der Behörde (§ 117 Abs. 5 VwGO). Nach einem Hausbesuch des Gesundheitsamtes lagen ausreichende Anhaltspunkte für eine ärztliche Begutachtung der Kraftfahreignung vor, der der Antragsteller nicht nachkam. Die Kostenentscheidung trifft den Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen der Behörde verweisen und diesen folgen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

2

Liegen durch einen Hausbesuch des Gesundheitsamtes hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der Kraftfahreignung vor, rechtfertigt dies die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung.

3

Kommt der Betroffene einer angeordneten ärztlichen Begutachtung der Kraftfahreignung nicht nach, kann dies zur Versagung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Entziehungsverfügung führen.

4

Bei Zurückweisung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung können die Verfahrenskosten dem Antragsteller auferlegt werden.

Relevante Normen
§ FeV § 11 Abs 8§ 117 Abs. 5 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

1.              Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 365/14 des Antragstellers gegen die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2014 wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen der Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung, denen es folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Nach den Feststellungen des Gesundheitsamtes der Stadt E.        anlässlich eines Hausbesuches bei dem Antragsteller bestanden jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte dafür, die Kraftfahreignung des Antragstellers ärztlich begutachten zu lassen. Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen.

2.              Der Streitwert wird auf 2.596,- € festgesetzt (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG).

Rubrum

1

1.              Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 365/14 des Antragstellers gegen die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2014 wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen der Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung, denen es folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Nach den Feststellungen des Gesundheitsamtes der Stadt E.        anlässlich eines Hausbesuches bei dem Antragsteller bestanden jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte dafür, die Kraftfahreignung des Antragstellers ärztlich begutachten zu lassen. Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen.

2

2.              Der Streitwert wird auf 2.596,- € festgesetzt (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG).