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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1156/14·20.08.2014

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das VG Gelsenkirchen hielt die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung für mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und wies den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Entscheidend waren hoher THC-Wert (10 ng/ml), fehlende Mitwirkung des Antragstellers und das überwiegende öffentliche Schutzinteresse; die Blutwerte sind im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren verwertbar.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn die angefochtene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.

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Ein im Blut nachgewiesener THC-Wert, der den durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert deutlich übersteigt, rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums und damit einer relevanten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

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Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO im straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren führt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit der Blutbefunde im fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsverfahren; unterschiedliche Schutzrichtungen der Verfahrensordnungen sind zu beachten.

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Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss begründet die Vermutung, dass der Betroffene nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann; behaupteter gelegentlicher Konsum ist vom Betroffenen konkret und glaubhaft darzulegen, andernfalls kann die Fahrerlaubnis entzogen werden und der Behörde steht bei festgestellter Ungeeignetheit kein Ermessen zu.

Relevante Normen
§ FeV §§ 11, 14§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 81a StPO§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3451/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2014 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit im Ergebnis rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am Freitag, dem °°. O.        °°°° gegen 2:00 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Universitätsklinikums N.       ‑ Institut für Rechtsmedizin - vom °°. E.        °°°° festgestellte THC-Wert von 10 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml deutlich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Die Ergebnisse der Untersuchung der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe sind verwertbar. Ein eventuelles Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a Strafprozessordnung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, auf das sich der Antragsteller im Verwaltungsverfahren berufen hatte, führt aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtungen der jeweiligen Verfahrensordnungen nicht zur Unverwertbarkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. März 2014 ‑ 16 B 264/14 ‑, juris m.w.N.

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Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 ‑, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07.

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Die Kammer geht auch im hier anhängigen summarischen Verfahren von gelegentlichem Konsum aus. Die aus den Ergebnissen der ermittelten Laborwerte gezogene Schlussfolgerung, nachgewiesener THC- und THC-COOH-Wert lasse auf einen einmaligen, jedenfalls aber nicht auf gelegentlichen Konsum schließen, trifft so nicht zu und lässt einen tatsächlichen Erstkonsum nicht ansatzweise nachvollziehbar erscheinen. Insoweit gilt, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber ‑ wie hier der Antragsteller ‑ einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt.

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Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014 ‑ 16 B 500/14 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. März 2011 ‑ 10 B 11400/10 ‑, NVWZ 2011, 573.

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Der Antragsteller ist der ihm insoweit obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Er hat sich weder gegenüber der Polizei noch im Bußgeldverfahren noch hier zu seinen Konsumgewohnheiten geäußert. Demgegenüber ist im  Bericht des die Blutprobe abnehmenden Arztes angemerkt: „dring. V.a. chron. THC-Konsum“.

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Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Zudem ergibt auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, dass das Interesse des Antragstellers daran, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung zurückstehen muss. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller sind vergleichsweise gering. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt.

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Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er nunmehr zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.