Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet. Bei summarischer Prüfung erscheint die Verfügung wegen nachgewiesenem Cannabiseinfluss (THC 1,9 ng/ml) und gestützter Angaben des Antragstellers mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Die öffentliche Sicherheitslage rechtfertigt die sofortige Vollziehung; eine MPU bleibt als Wiedererteilungsweg offen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn die summarische Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; erscheint die angegriffene Maßnahme mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, ist der Antrag unbegründet.
Das Überschreiten des durch die Grenzwertkommission festgesetzten THC-Grenzwertes nach § 24a Abs. 2 StVG rechtfertigt bei nachgewiesenem Wert die Annahme eines zeitnahen Konsums mit Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit; das Erreichen dieses Grenzwertes ist hierfür erforderlich und ausreichend.
Spontane Angaben des Betroffenen bei polizeilicher Kontrolle über vorangegangenen Cannabiskonsum sind gewichtige Indizien und können bei der Beurteilung der Kraftfahreignung herangezogen werden.
Bei feststehender Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen steht der Behörde kein Ermessen über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu; die sofortige Vollziehung ist zulässig, wenn die gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit überwiegt.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4537/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2011 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller u.a. die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 3. Februar 2011 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.
Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn vom 23. März 2011 festgestellte THC-Wert von 1,9 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Bei der Kontrolle am 3. Februar 2011 hat der Antragsteller ausweislich der polizeilichen Protokolle im Übrigen angegeben, am Abend zuvor 2 bis 4 Joints geraucht zu haben und regelmäßig abends mehrere Joints zu rauchen. An diesen Angaben muss sich der Antragsteller festhalten lassen, da nichts dafür ersichtlich ist, dass diese Angaben nicht so konkret gefallen wären. Einem spontanen Konsumeingeständnis bei einer polizeilichen Kontrolle kommt ein erhebliches Gewicht zu, weil es regelmäßig noch nicht von weitergehenden rechtlichen Erwägungen beeinflusst ist.
So: OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 16 B 557/11 -
Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung, selbst wenn seit der Tat nunmehr mehrere Monate vergangen sind. Angesichts der geringen polizeilichen Kontroll-dichte und einer entsprechend hohen Dunkelziffer kommt selbst einer längeren unauffälligen Teilnahme am Straßenverkehr nur eine sehr beschränkte Aussagekraft zu.
So: OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 16 B 557/11 -
Auch aus der Rückgabe des Führerscheins nach Ablauf des Fahrverbots können keine Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung gezogen werden, da im Bußgeld-verfahren die Kraftfahreignung nicht geprüft wird.
Zur Zeit ist die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen und insbesondere beruflichen Probleme muss der Antragsteller sich einstellen. Vielmehr besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Die offenbar nunmehr bereits erfolgte (fachärztliche) Beratung ist dafür nicht ausreichend, aber als erster Schritt auf dem Weg zur möglichen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu werten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.