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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1151/12·14.10.2012

Antrag auf PKH und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentzug abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung zum Entzug der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums. Das Gericht lehnte PKH ab, da die Klage voraussichtlich erfolglos ist. Es stellte fest, dass ein THC-Wert von 4,0 ng/ml für jünglichen Konsum und Fahrbeeinträchtigung spricht und damit Ungeeignetheit nach Anlage 4 FeV vorliegt. Die sofortige Vollziehung sei zum Schutz der Allgemeinheit gerechtfertigt.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet.

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Ein im Blut gemessener THC-Wert oberhalb des durch die Grenzwertkommission festgesetzten Schwellenwerts (1 ng/ml) begründet bei summarischer Prüfung den Schluss auf zeitnahen Konsum und damit auf fahrbeeinträchtigenden Cannabiseinfluss.

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Bei Feststellung zumindest gelegentlichen Cannabiskonsums ist die betroffene Person gemäß Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; hierfür ist regelmäßiger Konsum nicht erforderlich.

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Liegt die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen fest, steht der Behörde kein Ermessen gegen die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis zu; die sofortige Vollziehung ist zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Abwehr konkreter Gefahren besteht.

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THC-COOH-Werte im niedrigen zweistelligen Bereich rechtfertigen keinen Schluss auf regelmäßigen Konsum; für eine derartige Schlussfolgerung sind wesentlich höhere Werte (etwa ab ca. 150 ng/ml) anzusetzen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV§ 80 Abs. 6 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus E. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.528 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Der zunächst gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4300/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. August 2012 wiederherzustellen,

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hat in der Sache keinen Erfolg, weil die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt; denn die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall zunächst, dass der Antragsteller am 9. Juni 2012 gegen 16:25 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Labor Krone GbR vom 18. Juni 2012 festgestellte THC-Wert von 4,0 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.

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Die in Klage- und Antragsverfahren geäußerte Ansicht des Antragstellers, es handele sich um ein einmaliges Vergehen, ist angesichts seiner polizeilich protokollierten Angabe, "zuletzt vor etwa drei Wochen Cannabis konsumiert" zu haben, unzutreffend und unverständlich. Allein diese Angabe kann vom Wortlaut nur dahin verstanden werden, dass er mehrfach und damit im Rechtssinne gelegentlich Cannabis konsumiert (hat). Darüber hinaus hat er auch am Tattag des 9. Juni 2012 Cannabis konsumiert. Denn die an diesem Tag gemessene THC-Konzentration der um 17:14 Uhr entnommene Blutprobe weist darauf hin, dass der letzte - und damit wenigstens ein zweiter - Konsum nur wenige Stunden zuvor gewesen sein dürfte, da die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben wird und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum sich diese Zeitspanne erhöhen kann.

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Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.

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Demnach ist (auch) vorliegend von (mindestens) gelegentlichem Cannabis-Konsum auszugehen. Damit ist der Antragsteller nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ob der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert, kann dahinstehen. Deshalb ist es auch unerheblich, dass die Antragsgegnerin bei dem festgestellten THC-COOH-Wert von 19,0 ng/ml unzutreffend auf regelmäßigem Konsum schließt; ein solcher Schluss ist wohl erst ab Werten von 150 ng/ml gerechtfertigt.

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Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, das dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV).

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Der weiter gestellte Antrag hinsichtlich des Gebührenbescheides dürfte nach Aktenlage bereits gemäß § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig sein; im Übrigen bleibt er in der Sache ebenfalls erfolglos.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes. Sie entspricht zunächst mit 2.500 EUR der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris. Hinzu kommt gemäß ständiger Rechtsprechung 1/4 (gerundet) der streitigen Verwaltungsgebühr.