Antrag nach § 80 VwGO: Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und den Gebührenbescheid. Das Verwaltungsgericht hält die Entziehungsverfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit für rechtmäßig und weist den Antrag ab. Amphetaminnachweis und die Gefährdung der Allgemeinheit begründen die sofortige Vollziehung.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und gegen den Gebührenbescheid abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO führt die Interessenabwägung zur Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Der einmalige Nachweis des Konsums harter Drogen (z. B. Amphetamin) schließt die Kraftfahreignung aus; es kommt nicht darauf an, ob das Fahrzeug unter dem Einfluss tatsächlich geführt wurde.
Im Eilverfahren können unkonkrete oder vage ärztliche Atteste, die keinen direkten Hinweis auf eine Verstoffwechslung zu Amphetamin geben, die toxikologischen Gutachten nicht ernsthaft erschüttern; insoweit sind Schutzbehauptungen ausreichend zu widerlegen.
Überwiegt das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr das Suspensivinteresse des Betroffenen, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung gerechtfertigt.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung und den Gebühren-bescheid des Antragsgegners vom 24. September 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hat, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Widerspruchs- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch- Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller Amphetamin konsumiert hat, ergibt sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. med. C. (Institut für Rechtsmedizin der Universität N. ) vom 26. Juli 2007, demzufolge beim Antragsteller am 12. Juni 2007 238 ng/g Amphetamin nachgewiesen worden ist mit dem Zusatz, dass dies eine hohe Konzentration sei.
Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe kein Amphetamin eingenommen, der Wert müsse durch die von ihm als Herzpatient eingenommenen Medikamente verursacht worden sein, kann dem vorliegend nicht gefolgt werden. Soweit dazu einerseits ein ärztliches Attest der Frau Dr. I. vom 14. Juni 2007 vorgelegt worden ist, ist zwar mit den dort aufgeführten Medikamenten ein Bezug zur Fahreignung hergestellt worden, aber kein Hinweis enthalten, dass diese Medikamente zu Amphetamin verstoffwechseln könnten; dies ist auch nach der telefonisch vom Gericht eingeholten Auskunft der Mitunterzeichnerin des Gutachtens Prof. C. , Frau Dr. L. , nicht wahrscheinlich. Auch das weiter vorgelegte Attest des Dr. T. vom 22. Oktober 2007 kann die Angabe des Antragstellers nicht stützen. Zum einen enthält es keine Benennung der Medikamente, die einerseits der Antragsteller nehmen muss und andererseits zu Amphetamin verstoffwechseln könnten. Zum anderen ist es mit seiner Formulierung könnte ... zu einem falschen positiven Resultat kommen." Viel zu vage, um die Feststellungen des Gutachtens Prof. C. ernsthaft in Frage stellen zu können. Danach muss - jedenfalls im Eilverfahren - die Angabe des Antragstellers als Schutzbehauptung angesehen werden.
Da schon der einmalige Konsum harter Drogen ausreichend ist, die Nichteignung zu beweisen,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 - mit weiteren Nachweisen
ist die Entziehungsverfügung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Geht man demnach von der Ungeeignetheit des Antragstellers aus, bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint auch zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller aber unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Entsprechend sind auch Bedenken gegen den Gebührenbescheid nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei wird der Streitwert für die (alten) Klassen 1 und 3 von 7.500,- Euro wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte reduziert. Der Gebührenbescheid bleibt außer Ansatz.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder eine andere gemäß § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigte Person vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.
Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.