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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 114/18·17.04.2018

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Fahrerlaubnisentziehung wegen Amphetaminkonsums abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ordnungsverfügung, die ihm die Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums entzieht. Zentrale Frage ist, ob die Entziehung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Das VG Gelsenkirchen lehnt PKH und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab, da Amphetaminkonsum die Kraftfahreignung regelmäßig ausschließt und die Verfügung voraussichtlich rechtmäßig ist. Eine Wiedererteilung erfordert Abstinenznachweis und MPU.

Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe abgelehnt; Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt in Kraft.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet im Sinne von § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV erweist; maßgeblich sind die in den Anlagen zur FeV genannten Mängel.

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Die Einnahme von Amphetamin führt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV grundsätzlich zur Verneinung der Kraftfahreignung; hierfür ist weder Fahrt unter Einfluss noch Wiederholung der Einnahme erforderlich.

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Eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung nach einer wegen BtMG-bedingten Ungeeignetheit erfolgt regelmäßig erst nach Nachweis einer einjährigen Abstinenz und einer erfolgreichen medizinisch-psychologischen Untersuchung (vgl. Nr. 9.5 Anlage 4, § 14 Abs. 2 FeV).

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Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Anordnung eines Gutachtens nach § 11 Abs. 7 FeV unterlassen und die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen; die Behörde hat insoweit kein Ermessen.

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Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung einer Entziehungsverfügung das Aussetzungsinteresse des Betroffenen, wenn die Verfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erscheint.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV§ Nr. 9.1 Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV

Leitsatz

Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor

1.              Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.              Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

3.              Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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1.  Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 114 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO –. Aufgrund der nachfolgenden Gründe hat der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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2. Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 360/18 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2018 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.

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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Die Entziehungsverfügung findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ‑ BtMG ‑ einnimmt.

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Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er Amphetamin, welches in der Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt ist, konsumiert hat. Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Stand: 14. August 2017). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑, juris, m. w. N.; anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 20. Juni 2002, NJW 2002, 2378 ff. und vom 8. Juli 2002, NJW 2002, 2381) nur hinsichtlich der Frage des Zusammenhangs von gelegentlichem Cannabis-Konsum und Kraftfahreignung.

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Die Kammer geht nach summarischer Prüfung von einem Amphetaminkonsum des Antragstellers aus. Unerheblich ist insoweit, dass in dem am Vorfallstag entnommenen Blut des Antragstellers ausweislich des Gutachtens über die chemisch-toxikologische Untersuchung vom 13. Juni 2017, weder Amphetamin noch eines der getesteten Amphetaminderivate festgestellt werden konnte. Der (zumindest einmalige) Amphetaminkonsum steht bereits auf Grund eines zuvor durchgeführten Drogen-Urin-Vortests, welcher positiv auf Amphetamin verlaufen ist, und den Einlassungen des Antragstellers fest. Aus der Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 31. Mai 2017 geht hervor, dass der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten angegeben habe, letztmalig am Samstag zuvor konsumiert zu haben. An seinen Angaben gegenüber den Polizeibeamten muss sich der Antragsteller auch festhalten lassen. In der Antrags- und Klageschrift bestreitet der Antragsteller lediglich, gegenüber den Polizeibeamten angegeben zu haben, regelmäßig Amphetamin und Cannabis zu konsumieren. Einen zumindest einmaligen Konsumakt bestreitet er nicht. Er hat lediglich ausgeführt, am Vorfallstag zunächst nur Beifahrer gewesen zu sein, und dass ein durchgeführtes Bußgeld- und Strafverfahren eingestellt worden sei, da die Wertermittlung unter dem Grenzwert des § 24a StVG gelegen habe. Auf eine Ahndung des Vorfalls in einem Straf- oder Bußgeldverfahren kommt es für die Entziehung der Fahrerlaubnis jedoch nicht an.

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Es ist auch unerheblich, dass der Antragsteller bei der Fahrt am 31. Mai 2017 nicht nachweislich akut unter dem Einfluss von Amphetamin gestanden hat und gefahren ist. Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (Ausnahme: Cannabis) ist nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ein die Kraftfahreignung ausschließender Mangel. Dabei stellt Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum, noch eine Abhängigkeit, noch eine gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die „Einnahme" selbst. Deshalb ist im Regelfall von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat.

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Dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt hat, kann – auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs seit dem Vorfallstag – nicht festgestellt werden. Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Betäubungsmitteln kommt eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung regelmäßig erst nach dem Nachweis einer einjährigen Abstinenz (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV sowie Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung) und der Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (vgl. § 14 Abs. 2 FeV) in Betracht.

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Besondere Umstände, die es im Fall des Antragstellers rechtfertigten, eine Abweichung vom Regelfall im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen, sind nicht erkennbar.

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Bei feststehender Ungeeignetheit unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung eines Gutachtens und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen; ein Ermessen steht der Antragsgegnerin nicht zu. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren seine wiedergewonnene Kraftfahreignung durch den erforderlichen Abstinenznachweis sowie eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 11. Januar 2018 enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

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Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

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So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N.

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Entgegen der Ansicht des Antragstellers fehlt das besondere Vollziehungsinteresse im Fall der feststehenden Ungeeignetheit auch nicht aufgrund des Zeitablaufs seit dem 31. Mai 2017.

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Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 360/18 gegen die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 11. Januar 2018 enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da sich diese im Rahmen der summarischen Überprüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweist. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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2.  Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.