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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1136/08·11.11.2008

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Gericht prüfte im vorläufigen Rechtsschutz und lehnte den Antrag ab, da die Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Ausschlaggebend war das medizinisch-psychologische Gutachten, das Eignungszweifel bestätigt und eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit begründet.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus; sie ist zu versagen, wenn die aufschiebende Wirkung nicht zustandekommt, weil die angefochtene Maßnahme voraussichtlich rechtmäßig ist.

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Findet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 Abs. 3 FeV Tatsachen, die Eignungszweifel begründen, finden §§ 11–14 FeV entsprechend Anwendung; insbesondere ist bei wiederholten Trunkenheitsfahrten nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b FeV die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geboten.

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Ein medizinisch-psychologisches Gutachten, das aufgrund widersprüchlicher oder nicht verwertbarer Angaben des Betroffenen keine belastbare Prognose zulässt und Anhaltspunkte für wiederholte Trunkenheitsfahrten aufzeigt, rechtfertigt die Beurteilung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

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Im vorläufigen Rechtsschutz kann das überwiegende öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr eine sofortige, wirksame Maßnahme (vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis) rechtfertigen, wenn die Gefährdungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben ist.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 11 bis 14 FeV§ 46 Abs. 3 FeV§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b FeV§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4812/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. August 2008 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter anderem zwingend anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b FeV). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Antragsteller am 19. März 2006 und am 23. Dezember 2007 ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,09 ‰ bzw. einer Atemalkoholkonzentration von 0,52 mg/l geführt hat und deshalb jeweils ein Bußgeldbescheid gegen ihn ergangen ist.

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Die Ergebnisse des danach zu Recht eingeholten medizinisch- psychologischen Gutachtens der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung S. der TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG vom 25. Mai 2008 räumen die Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers nicht aus. Auch wenn das Gutachten sich einer ausdrücklichen Feststellung zu der Beweisfrage enthält, lassen die darin getroffenen Feststellungen erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Im Gutachten wird überzeugend dargelegt, dass und warum die von dem Antragsteller im verkehrspsychologischen Gespräch gemachten Angaben keine diagnostische Einordnung der früheren Trinkgewohnheiten ermöglichen. Die wörtliche Wiedergabe der insoweit relevanten Ausführungen zeigt, dass die Angaben des Antragstellers von deutlichen Widersprüchen geprägt waren und dass die eingeräumten Trinkmengen nicht zu den nachgewiesenen Alkoholwerten und der Wiederholung der Auffälligkeiten passten. Ohne realistische und nachvollziehbare Angaben zu den Trinkgewohnheiten, die die der Begutachtung zugrunde liegenden Trunkenheitsfahrten verursacht haben, ist die für die Kraftfahreignung erforderliche Prognose, es werde künftig zu keinen weiteren Trunkenheitsfahrten kommen, nicht zu treffen. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage des Gutachtens, eine abschließende Entscheidung lasse sich wegen der nicht verwertbaren Angaben des Antragstellers nicht treffen, letztlich als Feststellung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu werten.

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Diese Feststellung rechtfertigt sich auch deshalb, weil der Antragsteller während der gesamten Exploration pauschale, unreflektierte Äußerungen getan hat, die zeigen, dass die notwendige Aufarbeitung seines Alkoholproblems nicht stattgefunden hat. Dass ein Alkoholproblem besteht, belegen die Trunkenheitsfahrten und die dabei festgestellten Alkoholwerte. Ein solches Alkoholproblem besteht nicht erst dann, wenn der Grad der Alkoholabhängigkeit erreicht ist. Dem Antragsteller ist auch bei der Begutachtung nicht vorgehalten worden, er sei alkoholabhängig. Vielmehr hat ihn der Gutachter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er ihn nicht für einen Säufer halte. Deshalb liegt der gegen das Gutachten vorgebrachte Einwand des Antragstellers, er sei nicht alkoholabhängig, neben der Sache. Allerdings zeigt die in diesem Zusammenhang verwendete Gleichstellung von „alkoholabhängig" und „alkoholgewohnt", dass er auch jetzt noch nicht begriffen hat, worum es geht. Nicht zuletzt deshalb erscheint die Empfehlung am Ende des Gutachtens auf die Beratung durch qualifizierte Psychologen einer verkehrspsychologischen Einrichtung als hilfreich, aber auch zugleich als Hinweis darauf, dass der Antragsteller aus Sicht des Gutachters noch nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

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Soweit der Antragsteller vorträgt, das gutachterliche Gespräch habe unter Umständen stattgefunden, die es ihm nicht möglich gemacht hätten, seine „Geschichte" darzulegen, ist dies nicht überzeugend. Insbesondere lassen seine Ausführungen in der Klage- und Antragsschrift immer noch realistische Angaben zu seinen Trinkgewohnheiten und jede Aufarbeitung des Alkoholproblems vermissen. Dies wird besonders deutlich an der Bagatellisierung der beiden Trunkenheitsfahrten. Die jetzt vorgetragenen Umstände der zweiten Trunkenheitsfahrt (Sorge wegen Suizidgefahr der Tochter) erklären nicht, weshalb er beim gutachterlichen Gespräch gesagt hat, er habe seine Tochter nicht wiedersehen wollen und aus Ärger über sie getrunken.

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Ist der Antragsteller danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Daran ändert auch der jetzt begonnene Besuch einer Beratungsstelle noch nichts. Nach Abschluss der Beratung wird ggf. zu klären sein, ob der Antragsteller die Kraftfahreignung wieder erlangt hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B in einem vorläufigen Rechtschutzverfahren.