Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Streitpunkt war, ob die Ordnungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz voraussichtlich rechtswidrig ist. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da die Verfügung bei summarischer Prüfung wegen eines THC-Werts von 13,4 ng/ml und weiterer Anhaltspunkte mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erscheint. Die sofortige Vollziehung wurde ebenfalls bejaht.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn die angegriffene behördliche Anordnung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Das Erreichen des durch die Grenzwertkommission für § 24a Abs. 2 StVG festgesetzten THC-Grenzwerts gilt als erforderlich und ausreichend für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses.
Ein deutlich über dem Grenzwert liegender THC-Wert rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums und damit einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.
Bei Auffindung weiterer Betäubungsmittel oder entsprechender Indizien kann die Einlassung eines einmaligen "Ausrutschers" entkräftet werden und die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen stützen.
Ist die Ungeeignetheit des Betroffenen festgestellt, steht die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht im Ermessen der Behörde; daher rechtfertigt dies auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4259/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. September 2009 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 1. Mai 2009 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.
Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens des Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. ) vom 28. Mai 2009 festgestellte THC-Wert von 13,4 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml deutlich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Die Behauptung des Antragstellers, der Cannabis-Konsum bei dieser Gelegenheit sei ein "Ausrutscher" gewesen, kann angesichts der Tatsache, dass bei ihm in dieser Situation noch weitere 3 Beutel mit Cannabis-Produkten gefunden worden sind, nur als unzutreffende Schutzbehauptung angesehen werden.
Angesichts der danach feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Etwaige damit verbundene persönliche und berufliche Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Angesichts dessen sind auch die Zwangsmittelandrohung und der Gebührenbescheid nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.