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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1124/10·19.10.2010

Antrag auf PKH und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentzug abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht/FahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Kokainkonsums. Das Verwaltungsgericht lehnte PKH und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Ein einmaliger Konsum harter Drogen schließt die Kraftfahreignung aus, sodass die sofortige Vollziehung gerechtfertigt ist. Dem Antragsteller bleibt der Nachweis der Eignung im Wiedererteilungsverfahren (MPU) vorbehalten.

Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehung wurden abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.

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Der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen (z. B. Kokain) schließt die Kraftfahreignung nach den einschlägigen FeV-Regelungen und Begutachtungsleitlinien aus, unabhängig davon, ob unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt wurde.

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Bei feststehender Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers steht der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis kein Ermessen zu; die sofortige Vollziehung kann angeordnet werden, wenn das öffentliche Interesse den Vorrang vor dem Suspensivinteresse des Betroffenen hat.

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Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist eine summarische Interessenabwägung vorzunehmen; offensichtlich rechtmäßige ordnungsbehördliche Maßnahmen rechtfertigen in der Regel die Ablehnung der Wiederherstellung aufschiebender Wirkung.

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Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist regelmäßig die durch § 14 Abs. 2 FeV vorgesehene medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich; ein einzelner Laborbefund begründet hierfür in der Regel nicht den Nachweis der dauerhaften Drogenfreiheit.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 11, 13 und 14 FeV i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV§ 14 Abs. 2 FeV§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

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Der nach Abgabe des Führerscheins - deshalb ist die Zwangsmittelandrohung gegenstandslos - nur noch sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4144/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. August 2010 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahrereignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahrereignung zu verneinen,

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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, zfs 2002, 599.

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Dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat, ergibt sich zunächst aus seinen eigenen Angaben bei der polizeilichen Kontrolle am 17. Mai 2010 und zusätzlich aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten von Prof. Dr. C. (Institut für Rechtsmedizin der Universität F. ) vom 1. Juli 2010 hinsichtlich des am Tattag abgenommenen Blutes des Antragstellers. Da schon der einmalige Konsum harter Drogen die Eignung ausschließt, kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller häufiger oder gar regelmäßig Drogen konsumiert, dass das Strafverfahren eingestellt worden ist und offenbar Ausfallerscheinungen von der Polizei bzw. bei der Blutentnahme nicht festgestellt worden sind.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die damit verbundenen beruflichen und persönlichen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Belangen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.

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Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Ein einmaliger Laborbericht reicht dafür ersichtlich nicht aus.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.