Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeld wegen Sportwetten abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Zwangsgeldfestsetzung wegen Weitervermittlung von Sportwetten. Strittig war, ob die Interessenabwägung die Aussetzung der Vollstreckung rechtfertigt. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da die Grundverfügung unanfechtbar ist und aus den Akten hervorgeht, dass die Antragstellerin die untersagte Tätigkeit fortsetzte. Kostenfestsetzung und Streitwert wurden entschieden.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Zwangsgeldfestsetzung im Eilverfahren abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels nur anzuordnen, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt.
Ein Verwaltungsakt kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar geworden ist oder ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 55 VwVG NRW).
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist materiell gerechtfertigt, wenn sich aus dem Aktenmaterial, insbesondere aus vor Ort getroffenen Feststellungen, ergibt, dass der Adressat die untersagte Handlung trotz Unanfechtbarkeit der Verfügung fortgesetzt hat.
Namensänderungen, rückwirkende Gewerbeabmeldungen oder formale Ummeldungen entbinden nicht von der Zurechnung einer fortgesetzten gewerberechtlichen Tätigkeit, wenn das Aktenbild Kontinuität der Betätigung belegt.
Bei vorläufigen Entscheidungen ist der Streitwert regelmäßig nach dem Wert des festgesetzten Zwangsgeldes zu bemessen; wegen des vorläufigen Charakters kann der Betrag angemessen zu berücksichtigen bzw. zu halbieren sein.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 13. September 2007 gegen die Zwangsgeldfestsetzungsverfügung des Antragsgegners vom 6. September 2007 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob der von der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldfestsetzungsverfügung eingelegte Widerspruch das zulässige Rechtsmittel ist, wie der Antragsgegner ausweislich seiner Rechtsmittelbelehrung angenommen hat, oder ob vorliegend das Widerspruchsverfahren (§ 68 ff VwGO) gemäß § 2 Ziffer 3 Nr. 2 des nordrhein-westfälischen Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau" vom 13. März 2007 (GVBl. NW 2007, S. 133) weggefallen ist. Nach dieser Norm entfällt das Widerspruchsverfahren bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung". Ob dies auch bei Entscheidungen innerhalb des Gewerberechts gilt, wenn bei sogenannten Nebenentscheidungen andere Gesetze wie hier das Vollstreckungsgesetz Anwendung finden, bedarf keiner abschließenden Klärung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Der Antrag wäre in diesem Fall jedenfalls auch schon vor Erhebung der dann zulässigen Anfechtungsklage möglich (vgl. § 80 Abs. 5 S. 2 VwGO).
Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil Überwiegendes dafür spricht, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes zu Recht erfolgt sind und sich ein hiergegen gerichtetes (zulässiges) Rechtsmittel voraussichtlich als aussichtslos erweisen wird.
Die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen - VwVG NRW - kann ein auf Handlung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Untersagungsverfügung vom 7. Juni 2006 hinsichtlich Sportwetten, um deren Durchsetzung es hier geht, ist unanfechtbar, weil die Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung nach Erlass des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 12. Januar 2007 keine Klage erhoben hat. Das festgesetzte Zwangsgeld ist zudem in dieser Verfügung ordnungsgemäß angedroht worden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW).
Nach Aktenlage spricht auch alles dafür, dass die Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes materiell zu Recht (§ 64 Satz 1 VwVG NRW) erfolgt ist. Denn die Antragstellerin hat auch nach Unanfechtbarkeit der Verfügung weiter Sportwetten vermittelt, insbesondere am 4. September 2007. Dies ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Feststellungen vor Ort an diesem Tage durch den Antragsgegner und die Kriminalpolizei, wie sie im Aktenvermerk vom 5. September 2007 (Bl. 282 des Verwaltungsvorgangs Beiakte Heft 1 - BA 1 -) festgehalten worden sind.
Es bestehen nach Aktenlage auch keine Zweifel, dass die Sportwettenvermittlung der Antragstellerin zuzurechnen ist und sie diese ununterbrochen seit Erlass der Grundverfügung vom 7. Juni 2006 betrieben hat.
Zunächst ist festzustellen, dass die Antragstellerin die Firma ist, gegen die die Grundverfügung vom 7. Juni 2006 erlassen worden ist, auch wenn sie nunmehr anders firmiert; denn dies beruht allein darauf, dass sie durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ihren Namen geändert hat, vgl. Handelsregisterauszug °°°°° vom 31. Januar 2007, Bl. 319 f BA 1. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus ihrer eigenen Gewerbe-Ummeldung" vom 1. Februar 2007, Bl. 318 BA 1.
Sodann ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin trotz ihrer Gewerbeabmeldung durch Rechtsanwalt G. mit Schreiben vom 13. September 2006 rückwirkend zum 15. August 2006 (Bl. 180 - 182 BA 1) tatsächlich das Gewerbe selbst weiterbetrieben hat. Denn der angebliche Nachfolger K. hat zwar durch denselben Rechtsanwalt G. mit Schriftsatz vom 22. August 2006 rückwirkend zum 15. August 2006 ein Gewerbe angemeldet (Bl. 12 - 15 BA 2 - Verwaltungsvorgang K.), jedoch bereits mit Schreiben vom 28. September 2006 (eingegangen beim Antragsgegner aber erst am 19. April 2007) mitgeteilt, dass die Antragstellerin unverhofft" die Räume selbst wieder übernommen habe, so das es nicht mehr zur Ausübung des Gewerbes durch seinen Mandanten habe kommen können; entsprechend erfolgte die Gewerbeabmeldung rückwirkend zum 15. August 2006 (Bl. 59 - 62 BA 2). In Konsequenz dessen meldete die Antragstellerin ihr Gewerbe am 20. April 2007 rückwirkend zum 15. August 2006, dem angeblichen Datum der Betriebsaufgabe, wieder an (Bl. 328 BA 1), so dass selbst melderechtlich gesehen die Antragstellerin ohne Unterbrechung als Gewerbetreibende feststellbar ist. Dass die Antragstellerin offensichtlich auch in der Zeit, in der sie formal nicht gemeldet war, sich selbst als Gewerbetreibende angesehen hat, wird auch durch die schon oben in anderem Zusammenhang erwähnte Gewerbe-Ummeldung vom 1. Februar 2007 (Bl. 318 BA 1) deutlich; denn diese macht nur Sinn, wenn die Antragstellerin selbst Gewerbe-treibende zu den dort genannten Zeitpunkten 18. Dezember 2006 und 1. Februar 2007 war.
Nach alledem bestehen keine durchgreifenden Zweifel an einer ununterbrochenen gewerberechtlichen Tätigkeit der Antragstellerin mindestens bis zum 4. September 2007 in der hier betroffenen Betriebsstätte B.----------straße 276. Mögliche melderechtliche Verstöße ändern hieran ebenso wenig wie die mit Datum vom 26. Oktober 2007 rückwirkend zum 1. September 2007 erfolge Abmeldung, Bl. 330 BA 1.
Das festgesetzte Zwangsgeld entspricht im Übrigen der vorangegangenen Androhung. Gesichtspunkte, die es als unverhältnismäßig erscheinen ließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die mit der Festsetzung verbundene Androhung eines weiteren Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Auszugehen ist von dem Wert des festgesetzten Zwangsgeldes. Der Betrag von 10.000 Euro ist wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren.