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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1114/15·27.05.2015

Eilantrag gegen Fahrerlaubnisentzug wegen Amphetaminkonsums abgelehnt; PKH versagt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrecht / StraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis und beantragte Prozesskostenhilfe. Das VG lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab und wies den Eilantrag nach summarischer Prüfung als unbegründet zurück. Die Entziehung wegen Amphetamin‑konsums sei offensichtlich rechtmäßig; schon einmaliger Konsum schließe die Kraftfahreignung aus. Bei feststehender Ungeeignetheit besteht kein Ermessen; die sofortige Vollziehung ist gerechtfertigt.

Ausgang: Eilantrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Antrag auf PKH jeweils abgelehnt; Fahrerlaubnisentzug aufgrund Amphetaminkonsums als offensichtlich rechtmäßig bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Der einmalige Konsum sogenannter harter Betäubungsmittel (z. B. Amphetamin) schließt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus, unabhängig davon, ob unter Wirkungszustand gefahren wurde.

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Ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt, hat die Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen; ein Ermessen gegen den Entzug besteht in diesem Fall nicht.

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Bei der Entscheidung über vorläufigen Rechtsschutz ist zu versagen, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt.

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Prozesskostenhilfe im vorläufigen Rechtsschutz ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach summarischer Prüfung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV§ Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N.    wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung ‑ wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt ‑ keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑).

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2318/15 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Mai 2015 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.

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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist.

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Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen:

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Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑ entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsteller hat sich als ungeeignet erwiesen, weil er Amphetamin eingenommen hat.

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Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung aus. Amphetamin ist ein Betäubungsmittel in diesem Sinne. Die Einnahme von solchen sog. harten Drogen schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, C.        -H.        , Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, um die Kraftfahreignung zu verneinen,

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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.; HessVGH, Beschluss vom 31. März 2012 ‑ 2 B 1570/11 ‑.

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Der Amphetaminkonsum des Antragstellers, der durch die Blutprobe nicht belegt werden konnte, ergibt sich aus seinen in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige festgehaltenen Aussagen gegenüber den Polizeibeamten am Tag des Vorfalls, dem 24. November 2014. Der Antragsteller hat ‑ mit dem positiven Ergebnis des Drogenvortests konfrontiert ‑ eingeräumt, er habe am vorangegangenen Freitag Amphetamin konsumiert. Dieses Ereignis hat er in der Klage- und Antragsschrift bestätigt. Damit steht jedenfalls ein einmaliger, die Kraftfahreigung bereits ausschließender Konsum fest. Ob der Antragsteller darüber hinaus gegenüber den Polizeibeamten geäußert hat, er nehme seit 3 Jahren in unregelmäßigen Abständen Amphetamin, was er nunmehr bestreitet, kann daher dahinstehen. Allerdings spricht angesichts der Einlassung des Antragstellers in dem vor dem Amtsgericht S.              geführten Strafverfahren ‑ 42 Js 248/11-104/11 ‑, in dem er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wurde, Vieles dafür, dass der Antragsteller mehrfach Betäubungsmittel konsumiert hat. Denn dort hat er angegeben, selbst von dem Rauschgift genommen zu haben. Seine jetzige Darstellung, er habe sich durch diese unzutreffende Angabe positiven Einfluss auf das Strafmaß erhofft, dürfte als Schutzbehauptung im hiesigen Verfahren zu werten sein.

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Da aufgrund der eigenen Angaben die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers feststeht, war die Fahrerlaubnis unmittelbar und ohne die vorherige Anordnung eines Drogenscreenings zu entziehen (vgl. § 11 Abs. 7 FeV).

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Berufliche und private Schwierigkeiten infolge der Entziehung der Fahrerlaubnis können daher weder vom Antragsgegner noch vom Gericht berücksichtigt werden. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit sowie den Wandel seiner Einstellung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.