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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1114/12·03.10.2012

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Führerscheinentziehung wegen Cannabiskonsums abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnis-/VerkehrsverwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Das Verwaltungsgericht erklärt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet. Bei summarischer Prüfung ist aufgrund eines THC-Werts von 4,8 ng/ml von einem zeitnahen Konsum und damit fahrungeeignetem Zustand auszugehen. Die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung bleibt gerechtfertigt; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung verbleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Interessenabwägung und ist nur gerechtfertigt, wenn das Verwaltungsverfahren überwiegend Aussicht auf Erfolg hat oder die Interessen des Antragstellers das öffentliche Interesse überwiegen.

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Erreicht die im Blut festgestellte THC-Konzentration den durch die Grenzwertkommission für § 24a Abs. 2 StVG gesetzten Grenzwert, begründet dies bei summarischer Prüfung die Annahme eines zeitnahen Konsums und rechtfertigt die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

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Die Behauptung eines bloß möglichen Erstkonsums entlastet nur, wenn der Sachverhalt konkret und glaubhaft vorgetragen und anhand der Aktenlage nicht widerlegt wird; pauschale oder widersprüchliche Angaben genügen nicht.

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Bei feststehender Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen steht der Verwaltungsbehörde kein Ermessen zu; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Schutzinteresse besteht.

Relevante Normen
§ 33 StVG, 11, 13 FeV§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4153/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. August 2012 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall zunächst, dass der Antragsteller am 7. Juni 2012 gegen 15.40 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Zentrums für Pathologie und Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Göttingen vom 21. Juni 2012 festgestellte THC-Wert von 4,8 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.

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Die in Klage- und Antragsverfahren geäußerte Ansicht des Antragstellers, in seinem Falle sei nur ein einmaliger Konsum belegt, trifft nach Aktenlage nicht zu. Die Behauptung eines Erstkonsums kann rechtlich relevant sein, wenn ein solcher Erstkonsum konkret und glaubhaft dargelegt ist. Das scheidet hier nach Aktenlage aus, unabhängig davon, ob der Vortrag des Antragstellers, am Vorfallstag auf einer auswärtigen beruflichen Fortbildung zum ersten Mal Cannabis konsumiert und im Anschluss daran ein Kraftfahrzeug geführtØØØØØØØØØØØØØØ zu haben, glaubhaft ist. Der Antragsteller hat am 7. Juni ausweislich des Berichts der Polizeistation Stadtoldendorf vom 19. Juli 2012 angegeben, letztmalig vor ca. einem halben Jahr Drogen genommen zu haben. An dieser Angabe muss er sich festhalten lassen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die regelmäßig im Umgang mit Drogenkonsumenten erfahrenen Polizeibeamten dies falsch protokolliert haben könnten. Damit liegt der Erstkonsum jedenfalls in der Vergangenheit vor dem Tattag des 7. Juni 2012. Die an diesem Tag gemessene THC-Konzentration für die gegen 16.44 Uhr entnommene Blutprobe weist zudem darauf hin, dass der letzte - und damit wenigstens ein zweiter - Konsum nur wenige Stunden zuvor gewesen sein dürfte, da die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben wird und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum sich diese Zeitspanne erhöhen kann.

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Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.

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Letztlich spricht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass ein Erstkonsument, der im Umgang mit Cannabis unerfahren ist, sich nur wenige Stunden nach dem Konsum dem hohem Risiko einer Fahrt unter Einfluss dieser Droge aussetzt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2008 - 16 B 868/08 - m.w.N.

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Damit ist der Antragsteller nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis seiner wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, das dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV).

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Der weiter gestellte Antrag auf Rückgabe des Führerscheins bleibt deshalb ebenfalls in der Sache erfolglos.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.