Antrag auf Regelung der Vollziehung gegen Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsums abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt nach § 80 Abs. 5 VwGO die Regelung der Vollziehung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen eines Drogentestbefundes. Die Kammer hält die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung für mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, insbesondere wegen eines THC-Werts von 2,0 ng/ml. Nachträglich vorgelegte ärztliche Nachweise ändern daran nichts. Der Antrag wird abgelehnt; die sofortige Vollziehung bleibt angeordnet.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Die Regelung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar zulässig, wird aber nur gewährt, wenn die Interessenabwägung bei summarischer Prüfung zugunsten des Antragstellers ausfällt.
Ein im Blut nachgewiesener THC-Wert oberhalb des durch die Grenzwertkommission festgesetzten Grenzwerts (1 ng/ml) rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums und damit einer relevanten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit; das Erreichen dieses Grenzwerts ist hierfür erforderlich und ausreichend.
Nachträglich vorgebrachte Angaben, die mit früheren polizeilichen Aussagen und festgestellten Ausfallerscheinungen unvereinbar sind, können als Schutzbehauptungen gewertet und in ihrer Glaubwürdigkeit erschüttert werden.
Bei feststehender Ungeeignetheit des Führerscheininhabers steht der Behörde kein Ermessen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu; überwiegt das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr, ist die sofortige Vollziehung zu rechtfertigen.
Tenor
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4114/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. August 2010 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 22. Mai 2010 gegen 24 h ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.
Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität C. vom 25. Juni 2010 festgestellte THC-Wert von 2,0 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Soweit der Antragsteller erstmals bei der Anhörung anwaltlich vorträgt, er habe am Abend vor der Drogenfahrt, ca. 24 Stunden zuvor, Cannabis konsumiert und daher von einem vollständigen Abbau ausgehen können, wertet die Kammer diese Angabe als reine - nachgeschobene - Schutzbehauptung. Der Antragsteller hat sich selbst nämlich gegenüber der Polizei dahingehend eingelassen, er habe am Morgen des Tattages "4-5 Mal an einem Joint in der Runde gezogen". Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei dieses falsch dokumentiert hätte, zumal der Antragsteller deutlich Ausfallerscheinungen gezeigt hat (Händezittern, Pupillen verkleinert, stark verzögerte Hell-Dunkel-Adaption, Mundtrockenheit, vgl. Verkehrs-ordnungswidrigkeitenanzeige vom 22. Mai 2010 des Polizeipräsidiums E. , BA Bl. 2 f). Im Übrigen wird die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen.
vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.
Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen Unannehmlichkeiten muss der Antragsteller sich einstellen. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Auch die im hier anhängigen Verfahren nachgereichte ärztliche Bescheinigung über eine Blutkontrolle auf Cannabisprodukte vom 22. September 2010 (vorgelegt am 1. Oktober 2010) ändert an dem Ergebnis nichts. Sie ist zum Nachweis, dass der Antragsteller künftig Fahren und Kannabiskonsum trennen kann, ungeeignet.
Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.