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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1107/10·10.11.2010

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Drittwiderspruchs gegen Feststellungsbescheid abgelehnt

Öffentliches RechtKrankenhausplanungsrechtVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Feststellungsbescheid, der der Beigeladenen 40 Betten für die Viszeralchirurgie zuwies. Das VG Gelsenkirchen hält das Eilverfahren zwar für zulässig, weist den Antrag jedoch ab. Bei der Interessenabwägung überwiegen das öffentliche Interesse an schneller Versorgung und das Interesse der Beigeladenen, da die Einrichtung bereits seit Oktober 2009 betrieben wird und eine offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht erkennbar ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Feststellungsbescheid abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Kann ein Dritter Widerspruch gegen einen zu Gunsten eines Dritten ergangenen Feststellungsbescheid einlegen und fehlt diesem Widerspruch kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung, kann das Verwaltungsgericht nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.

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Im summarischen Eilverfahren wird nicht die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts abschließend geprüft; maßgeblich ist eine Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Widersprechenden und dem öffentlichen sowie dem Ausnutzungsinteresse des Begünstigten, wobei die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen sind.

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Bei Krankenhausplanungsentscheidungen gebietet das öffentliche Interesse an einer zügigen Umsetzung versorgungsrelevanter Maßgaben (vgl. § 16 Abs. 3 KHGG NRW) eine zurückhaltende Anordnung der aufschiebenden Wirkung; eine vorläufige Rückgängigmachung kommt nur in Betracht, wenn der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist oder das Aussetzungsinteresse deutlich überwiegt.

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Dass die mit dem Feststellungsbescheid ausgewiesene Leistungseinheit bereits eingerichtet und über einen längeren Zeitraum betrieben wird, spricht im summarischen Verfahren gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, sofern keine offenkundige Rechtswidrigkeit vorliegt.

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Bei Zurückweisung eines Antrags im vorläufigen Rechtsschutz sind die Kosten nach §§ 154 Abs.1, 162 Abs.3 VwGO zu verteilen; hat die Beigeladene einen Antrag gestellt, können ihr die außergerichtlichen Kosten auferlegt werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 16 Abs. 3 KHGG NRW§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 15. Januar 2010 gegen den der Beigeladenen erteilten Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2009, soweit darin für das F. L. I. 40 Betten für das Teilgebiet "Viszeralchirurgie" enthalten sind, anzuordnen,

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ist zulässig, da auch die Antragstellerin eine entsprechende Planaufnahme im Klageverfahren 7 K 2839/10 erstreiten will

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vgl. insofern Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 - (juris) -,

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aber unbegründet.

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Legt ein Dritter - hier die Antragstellerin - Widerspruch gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein - hier Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2009 zu Gunsten der Beigeladenen - und hat dieser - wie vorliegend gemäß § 16 Abs. 3 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anordnen.

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In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheides zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse der widersprechenden Konkurrentin an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das öffentliche Interesse sowie das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung des erteilten Feststellungsbescheides andererseits. Dabei ist die Interessenabwägung zunächst auch an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens auszurichten, um den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts

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Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 - (juris)

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zu entsprechen. Daraus folgt aber nicht zwangsläufig, dass die Interessenabwägung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren bei der Konkurrenzsituation zweier (oder mehrerer) Krankenhäuser in jedem Falle zur Vermeidung irreparabler Veränderungen des bestehenden Zustandes zu Gunsten des widersprechenden Konkurrenten ausgehen müsste. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht zur Begründung der Zulässigkeit eines Drittwiderspruchs (auch) im Krankenhausrecht wesentlich auf die Vermeidung von irreparablen Zuständen abgestellt hat, so ist daraus lediglich abzulesen, dass die Einbeziehung der unterschiedlichen Interessenlagen bereits im Widerspruchsverfahren des Konkurrenten und auch in einem etwaigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu erfolgen hat.

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Unter Berücksichtigung dieser Kriterien geht die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei ist zunächst beachtlich, dass der Gesetzgeber gerade im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im öffentlichen Interesse einer schnelleren Umsetzung der für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Krankenhausleistungen mit der Schaffung des § 16 Abs. 3 KHGG NRW von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln konkurrierender Krankenhäuser entfallen zu lassen.

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So: Amtliche Begründung zu § 16 Abs. 3 KHGG NRW, Landtagsdrucksache 14/3958, Seite 47 (§ 14 Abs. 3 des Entwurfs)

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Weiter ist erheblich, dass das mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid ausgewiesene Teilgebiet "Viszeralchirurgie" im Vorgriff bzw. in Ausnutzung des (sofort vollziehbaren) Bescheides bereits im Oktober 2009 eingerichtet worden ist und bei Eingang des vorliegenden Antrages im September 2010 schon fast ein Jahr existierte. Eine - vorläufige - Rückgängigmachung wäre auch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht verhältnismäßig. Sie käme nach Auffassung der Kammer nur dann in Betracht, wenn der angefochtene Feststellungsbescheid offensichtlich rechtswidrig wäre. Dies kann aber im vorliegenden summarischen Verfahren nicht festgestellt werden, da die von der Antragsgegnerin (und dem Ministerium sowie den Verbänden der Kostenträger) vertretene Auffassung, das L. der Beigeladenen sei zu Recht wegen der höheren Fallzahlen ausgewählt worden, jedenfalls möglich erscheint. Es muss in diesem Falle dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben zu klären, ob die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin rechtmäßig war oder - wie die Antragstellerin vorträgt - ihrem L. unter Beachtung der Auswahlkriterien "Bedarfsgerechtigkeit", "Leistungsfähigkeit" und "Wirtschaftlichkeit" der Vorzug hätte gegeben werden müssen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, sind auch ihre außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neueren Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Eilverfahren eines Konkurrenten, vgl. Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 13 A 3109/08 - (juris).