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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1103/08·05.10.2008

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung wegen Drogenfahrt abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht (Fahrerlaubnisrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Drogenfahrt. Das Gericht hielt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, weil die Vollzugsanordnung hinreichend begründet ist. Ein THC-Wert von 4,3 ng/ml und weitere Befunde sprechen für Ungeeignetheit und überwiegen das Suspensivinteresse.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfällt; reicht bei summarischer Prüfung die Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit der Maßnahme aus, bleibt die sofortige Vollziehung bestehen.

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Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung ist gerechtfertigt, wenn die Behörde die besondere Gefahr durch weitere Teilnahme am Straßenverkehr hinreichend begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO).

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Überschreitet der im Blut nachgewiesene THC-Wert den von der Grenzwertkommission festgesetzten Grenzwert (1,0 ng/ml nach § 24a Abs. 2 StVG), rechtfertigt dies in der Regel die Annahme eines zeitnahen Konsums mit Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und damit die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

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Mehrere positive Toxikologiebefunde in kurzem zeitlichen Abstand können die Annahme eines behandlungsbedürftigen Drogenproblems stützen und damit die Geeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr in Frage stellen; spätere Screening-Ergebnisse ändern die rechtliche Bewertung einer bereits gerechtfertigten Entziehungsverfügung nicht entscheidend.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 3 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 3 StVG§ 46 Abs. 1 FeV§ 11 bis 13 FeV

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4672/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. August 2008 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die Vollzugsanordnung ist insbesondere hinreichend begründet worden. Sie hebt die besondere Gefahr bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor, sollte dieser erneut unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug führen. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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In Ergänzung dazu wird mit Rücksicht auf das Antragsvorbringen Folgendes ausgeführt: Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage, ob der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert. Entscheidend ist vielmehr, dass der Antragsteller unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, so dass derzeit von einem mangelnden Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges ausgegangen werden muss. Dadurch hat er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (vgl. § 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -, § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - i.V.m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zu §§ 11 bis 13 FeV). Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens des Chemischen Untersuchungsamtes der Stadt I. vom 30. April 2008 festgestellte THC-Wert von 4,3 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1,0 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich und in der Regel auch ausreichend.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Ist also die Entziehungsverfügung schon auf Grund der „Drogenfahrt" am 16. März 2008 rechtmäßig, kommt es auf das Ergebnis des (trotzdem angeordneten) Drogenscreenings vom 16. Juni 2008 nicht mehr entscheidend an. Allerdings ergibt sich aus dem darüber erstellten Gutachten von Prof. Dr. Q. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. ) vom 25. Juni 2008, dass der Antragsteller offenbar in erheblichem Umfang Cannabisprodukte konsumiert. Insbesondere beide, nur 3 Monate auseinander liegende Befunde machen deutlich, dass der Antragsteller ein behandlungsbedürftiges Drogenproblem haben könnte. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass das Gutachten Q. nach eigener Einschätzung „nur eingeschränkte Gültigkeit" haben solle, ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dieser Annahme der Antragsteller doch rechtzeitig (nämlich sogar innerhalb von 6 Tagen seit Zustellung der Aufforderung) zur Blutabnahme erschienen ist. Im Übrigen sprechen beide Untersuchungsbefunde dagegen, dass der Antragsteller - wie er vorträgt - nur äußerst selten Cannabis konsumiert.

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Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller aber unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV); bei dieser dürften im Übrigen auch die Tatsachen zu berücksichtigen sein, die hinsichtlich seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zur Anordnung vom 25. Januar 2008 zur Vorlage eines Gutachtens geführt haben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt angemessen, dass es vorliegend nicht nur um eine Fahrerlaubnis der Klasse B geht, sondern auch die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erlischt (§°48 Abs. 10 Satz 2 FeV).