Abweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetamin
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Streitfrage war, ob der nachgewiesene Amphetaminbefund die Entziehung rechtfertigt und ob eine unbeabsichtigte Einnahme glaubhaft gemacht wurde. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da der forensische Nachweis (27 ng/ml) Amphetaminkonsum belegt und die behauptete unbewusste Aufnahme nicht plausibel dargelegt wurde. Bei feststehender Ungeeignetheit stand kein Ermessen zu; die sofortige Vollziehung war gerechtfertigt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis wegen Amphetaminnachweis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (vgl. § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV).
Der nachgewiesene Konsum von Amphetamin gilt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV grundsätzlich als Ausschluss der Kraftfahreignung, bereits bei einmaligem Konsum.
Ein positiver forensischer Drogennachweis ist nur dann durch die Behauptung unbeabsichtigter Aufnahme zu entkräften, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie die unbewusste Einnahme erfolgt sein soll.
Bei feststehender Ungeeignetheit besteht kein Ermessen hinsichtlich des Entzugs der Fahrerlaubnis; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Allgemeinheit zulässig.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2941/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. April 2016 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen:
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist.
Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er Amphetamin konsumiert hat. Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,
so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.
Der Amphetamin-Konsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. vom 22. Januar 2016. Danach konnten im Blut-Serum des Antragstellers 27 ng/ml Amphetamin festgestellt werden.
Soweit der Antragsteller nunmehr vorträgt, es sei nicht auszuschließen, dass ihm Amphetamin ohne sein Wissen verabreicht worden sei, gilt Folgendes: Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist daher grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 ‑ 16 B 231/12 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; siehe auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2012 ‑ 10 B 11430/11 ‑, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 4. Oktober 2011 ‑ 1 M 19/11 ‑, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 ‑ 11 CS 07.2905 ‑, juris.
Diesen Anforderungen wird der pauschale Vortrag des Antragstellers, möglicherweise habe einer der Bekannten, mit dem er unterwegs gewesen sei, ihm schaden wollen oder einen bösen Streich gespielt und ihm etwas in sein Getränk gemixt, nicht ansatzweise gerecht. Der jetzige Vortrag des Antragstellers ist daher als Schutzbehauptung zu werten. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller am Folgetag eine routinemäßige betriebsärztliche Untersuchung hatte und durch eine Drogeneinnahme im Vorfeld seine berufliche Existenz aufs Spiel gesetzt hätte. Zum einen ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar, welche Untersuchungen routinemäßig durchgeführt werden. Zum anderen mag der Antragsteller davon ausgegangen sein, dass bei der Untersuchung kein Nachweis mehr möglich ist.
Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Ebenso kommt bei feststehender Ungeeignetheit die Einholung eines Gutachtens im Rahmen des Entziehungsverfahrens nicht in Betracht. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von dem Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.