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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1096/10·05.10.2010

Eilantrag gegen Widerruf einer Mietwagengenehmigung: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPersonenbeförderungsrecht (Mietwagenrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte nach §80 Abs.5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerruf ihrer Genehmigung für Mietwagen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab, weil die sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und an der materiellen Rechtmäßigkeit des Widerrufs keine ernstlichen Zweifel bestehen. Entscheidungsrelevant waren mangelnde fachliche Eignung der Geschäftsführung und erhebliche Zahlungsrückstände, die die Leistungsfähigkeit des Betriebs in Frage stellen.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerruf der Mietwagengenehmigung abgewiesen; sofortige Vollziehung bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung nur dann wiederherzustellen, wenn die privaten Interessen die öffentlichen Interessen überwiegen oder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme bestehen.

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Nach § 25 Abs. 1 PBefG ist eine Genehmigung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG nicht mehr vorliegen; hierzu gehören insbesondere die Gewährleistung der Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes sowie die fachliche Eignung der verantwortlichen Personen.

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Das Fehlen der fachlichen Eignung der für die Geschäftsführung benannten Person oder deren faktische Funktionsaufgabe kann einen Widerrufsgrund nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG begründen.

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Erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber Sozialabgaben bzw. anderen Verbindlichkeiten und das Nichteinhalten von Ratenvereinbarungen können das Fehlen der Leistungsfähigkeit des Betriebs i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG begründen und einen Widerruf rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG§ 13 Abs. 1 Nr. 1-3 PBefG§ 117 Abs. 5 VwGO§ 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG§ 17 Abs. 5 PBefG

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 40.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4055/10 der Antragstellerin gegen die Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom 12. August 2010 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der die der Antragstellerin erteilte Mietwagengenehmigung für 8 Mietwagen vom 15. Dezember 2009 widerrufen, die weitere Teilnahme am Verkehr mit Mietwagen untersagt und die Rückgabe der erteilten Genehmigungsurkunden verlangt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse der Antragstellerin an einer weiteren Ausnutzung der ihr erteilten Genehmigungen und der Fortsetzung ihres Mietwagengewerbes zurückstehen.

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Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass an der materiellen Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel bestehen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der erteilten Mietwagengenehmigung sind mit großer Wahrscheinlichkeit gegeben.

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Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - hat die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 - 3 PBefG vorliegen. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung u.a. nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind (Nr. 1) und wenn die Antragstellerin als Unternehmerin bzw. die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (Nr. 3).

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Diese Voraussetzungen für den Widerruf der der Antragstellerin erteilten Genehmigung sind voraussichtlich erfüllt. Dies gilt zunächst für die fachliche Eignung der für die Führung der Geschäfte bestellten Person, wie der Antragsgegner im Widerrufsbescheid zutreffend dargestellt hat; auf diesen nimmt die Kammer deshalb zunächst entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug. Es erscheint auch der Kammer offensichtlich, dass Herr H. als Geschäftsführer nur vorgeschoben war bzw. ist oder jedenfalls im Verlaufe des Jahres 2010 diese Funktion mangels Bezahlung durch die Antragstellerin oder aus anderen, gesellschaftsinternen Gründen aufgegeben hat. Anders ist nicht erklärbar, warum der formal als Geschäftsführer eingesetzte Herr H. sich zum 1. Mai 2010 arbeitslos gemeldet hat, seitdem bis Oktober 2010 nach eigenen Angaben Hartz IV - Mittel bezieht und am 27. Mai 2010 gegenüber dem Antragsgegner erklärt hat, ihm sei für alle geschäftlichen Belange die Vollmacht entzogen und er sei nicht mehr Geschäftsführer. Soweit er und die Gesellschafterin und inzwischen weitere Geschäftsführerin der Antragstellerin im Erörterungstermin am 29. September 2010 versucht haben, dies anders darzustellen - nämlich im Sinne, dass er eigentlich ohne (angemessene) Bezahlung die vollen Geschäftsführerfunktionen seit Dezember 2009 bis heute ausfüllen würde in der Hoffnung, dass die Firma irgendwann zu Geld käme und er seine Ansprüche realisieren könnte -, ist dies unglaubhaft und eher auf die, wie angegeben, langjährige Freundschaft zwischen Herrn H. und der Gesellschafterin zurückzuführen.

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Hinzu kommt, dass offensichtlich auch die Leistungsfähigkeit des Betriebes nicht (mehr) gewährleistet ist. Dies ergibt sich schon ohne weiteres aus den Erklärungen der Antragstellerin selbst, dass sie mangels Ertragslage den Geschäftsführer nicht bzw. nicht im vertraglich vereinbarten angemessenen Umfang bezahlen konnte. Weiter ist dafür vorliegend maßgeblich, dass die Antragstellerin seit längerer Zeit (Dezember 2008) die erforderlichen Beiträge bei der Minijob-Zentrale der L. C. T. nicht gezahlt hat und inzwischen über 35.000 EUR Rückstände aufgelaufen sind. Auch eine Ratenzahlungsvereinbarung im Frühjahr dieses Jahres hat die Antragstellerin nach eigenen Angaben nicht einhalten können. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob sie - wie mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2010 vorgetragen - die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes nur aus buchungstechnischen Gründen noch nicht erhalten hat, obwohl sie inzwischen Rückstände ausgeglichen haben will. Ebenso ist rechtlich nicht erheblich, dass die Antragstellerin nach eigenen Angaben durch zusätzliche Verträge in Zukunft eine bessere Ertragslage erwartet, weil hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung maßgebend ist. Ist demnach die Leistungsfähigkeit des Betriebs (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG) nicht gewährleistet, kann nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin (noch) wirtschaftlich in der Lage ist, die aus dem Betrieb erwachsenden Verbindlichkeiten zu erfüllen und ihre Kraftfahrzeuge in betriebssicherem Zustand zu halten.

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Soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz Ausführungen zum durch die Minijob-Zentrale beantragten Insolvenzverfahren oder zu den Beamtenverhältnissen der Städte C1. und E. macht, ist dies befremdlich und ein Bezug zu diesem Verfahren nicht erkennbar. Wenn die Antragstellerin ein Mietwagengewerbe beginnt, muss sie - wie andere Konzessionsinhaber auch - die Voraussetzungen des Personenbeförderungsgesetzes erfüllen, um eine Genehmigung zu erhalten und zu behalten.

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Die Widerrufsverfügung ist auch hinsichtlich der Untersagung der weiteren Durchführung gewerbsmäßiger Personenbeförderung sowie der Aufforderung zur Rückgabe der Genehmigungsurkunden (§ 17 Abs. 5 PBefG) rechtmäßig; insoweit sind Bedenken auch nicht vorgetragen worden.

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Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Auf der Grundlage des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (juris bzw. DVBl 04, 1525 - dort Nr. 47.5) ist der Streitwert bei Streitigkeiten um eine Mietwagenkonzession im Klageverfahren auf 10.000 Euro und entsprechend im Eilverfahren auf 5.000 Euro festzusetzen. Da die Antragstellerin über eine Genehmigung für 8 Mietwagen verfügte, ergibt sich der festgesetzte Streitwert.