Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner noch zu erhebenden Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet; die Interessenabwägung fällt zugunsten der sofortigen Vollziehung nach § 4 Abs. 7 StVG aus. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, aus unabweisbaren Gründen an der Teilnahme am angeordneten Aufbauseminar gehindert gewesen zu sein. Die Kostenentscheidung trifft den Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist bei vorzunehmender Interessenabwägung zu entscheiden und kann zurückgewiesen werden, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
Die sofortige Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung nach § 4 Abs. 7 StVG tritt kraft Gesetzes ein und rechtfertigt im Regelfall gegenüber privaten Aufschubinteressen den Vollzugsaufschubverzicht, wenn die Verfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig erscheint.
Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass unabweisbare Gründe die fristgerechte Teilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar verhindert haben; bloße Anmeldungen oder pauschale Behauptungen genügen nicht.
Mangelnde Substantiierung und fehlende Glaubhaftmachung des Vortrags führen zur Unbegründetheit eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz zu Lasten des Antragstellers.
Bei Zurückweisung des Antrags sind die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Oktober 2011 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist Folgendes hinzuzufügen:
Der Antragsteller hat nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass er aus unabweisbaren Gründen gehindert war, die Teilnahme am - zu Recht angeordneten - Aufbauseminar innerhalb der ihm gesetzten Frist und der faktisch eingeräumten Nachfrist (Aufforderung zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung: 17. Juni 2011; Frist bis 17. August 2011; Fristverlängerung telefonisch in Aussicht gestellt bei Nachweis der Teilnahme an der ersten Sitzung des Seminars am 1. September) zu belegen. Dass die bloße Anmeldung nicht ausreicht, ist dem Antragsteller mehrfach, insbesondere nach Vorlage der Anmeldebescheinigung vom 11. August 2011 nochmals unter dem 31. August 2011, vor Augen geführt worden. Die pauschale Behauptung, der Antragsteller habe bei mehreren Fahrschulen wegen der Durchführung angefragt; die Frist lasse sich nicht einhalten, ist unsubstantiiert und nicht glaubhaft gemacht. Unabhängig davon vermag die Kammer ihr angesichts der vom Antragsgegner jedem Teilnahmeverpflichteten mitgegebenen Liste mit zahlreichen Fahrschulen im Kreisgebiet, die regelmäßig derartige Seminare durchführen, und mit Rücksicht darauf, dass eine solche Behauptung in den vielen Verfahren, die bei der Kammer über das Jahr anhängig sind, von niemandem im Kreisgebiet des Antragsgegners vorgetragen wird, nicht zu folgen.
Soweit der Antragsteller das fehlende überwiegende Vollzugsinteresse rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vollziehbarkeit gem. § 4 Abs. 7 StVG kraft Gesetzes eintritt, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass derjenige, der sich trotz wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen, die mit 14 oder mehr Punkten im Zentralregister eingetragen sind, zu Unrecht weigert, die geforderte Nachschulung vorzunehmen, um dauerhaft ein anderes Verhalten anzustreben, mangels Einsicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ist. Das ist beim Antragsteller der Fall, da er trotz fünf erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen um jeweils mindestens mehr als 25 km/h innerhalb eines Zeitraumes von knapp drei Jahren die Bereitschaft, der Anordnung des Antragsgegners rechtzeitig Folge zu leisten, nicht hat erkennen lassen.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de / juris.