Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Anordnung eines Aufbauseminars abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im vorläufigen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die die Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnet. Das Gericht hält den Antrag (§ 80 Abs. 5 VwGO) für zulässig, aber unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach § 2a Abs. 6 StVG überwiegt, weil ein innerhalb der Probezeit begangener Vorfahrtsverstoß nach Anlage 12 FeV als schwerwiegend einzustufen ist. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Anordnung eines Aufbauseminars abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Interessenabwägung; überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach § 2a Abs. 6 StVG gegenüber dem privaten Interesse, ist der Antrag abzuweisen.
Nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG sind Personen, die innerhalb der Probezeit eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begehen, zur Teilnahme an einem Aufbauseminar aufzufordern.
Die Behörde ist gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden.
Bei der Bewertung der Schwere von Verkehrsverstößen ist gemäß § 34 Abs. 1 FeV der Katalog in Anlage 12 verbindlich; ein Vorfahrtsverstoß ist dort als schwerwiegend ausgewiesen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4331/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antrags-gegnerin vom 26. September 2011 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Anordnung eines Aufbauseminars überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG derjenige zu einem Aufbauseminar aufzufordern ist, der innerhalb der Probezeit eine schwerwiegende oder zwei weniger schwer-wiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Dabei ist die Behörde gemäß Satz 2 dieser Vorschrift an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Wie Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften zu bewerten sind, wird dabei gemäß § 34 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zwingend nach dem Katalog der zugehörigen Anlage 12 bestimmt. Danach ist ein Vorfahrtsverstoß gemäß Nr. 2.1 (5. Sachverhalt) als schwerwiegend zu bewerten. Dieser erfolgte am 27. Juni 2011 innerhalb der Probezeit und rechtfertigt damit allein die Anordnung des Aufbauseminars. Auf den von der Antragsgegnerin zusätzlich benannten Verstoß vom 21. Juni 2010 mit einem Mofa vor Beginn der Probezeit (27. Dezember 2010) kommt es nicht an.
Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um die Anordnung eines Aufbauseminars in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 29. Mai 2009 - 16 E 501/09 -.