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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1088/12·13.09.2012

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsums

Öffentliches RechtVerkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch und hielt die Verfügung mit großer Wahrscheinlichkeit für rechtmäßig. Maßgeblich waren ein THC‑Wert von 13 ng/ml und THC‑COOH 55 ng/ml; das Gutachten wurde trotz Hämolyse verwertbar erachtet. Der Antrag wurde aus überwiegendem öffentlichem Interesse abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO abgewiesen; Ordnungsverfügung wegen Cannabiseinflusses voraussichtlich rechtmäßig

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; liegt die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, ist der Antrag unbegründet.

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Überschreitet der im Blut festgestellte THC‑Wert den von der Grenzwertkommission für § 24a Abs. 2 StVG festgesetzten Grenzwert, rechtfertigt dies den Rückschluss auf zeitnahen Konsum und eine entsprechende Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

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Forensisch‑toxikologische Gutachten sind auch bei hämolytischem Probenmaterial verwertbar, sofern der Gutachter die Hämolyse berücksichtigt und der Cannabinoidnachweis nicht allein hierauf zurückzuführen ist.

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Bei feststehender Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers steht der Behörde kein Ermessen zu; die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehungsverfügung ist zulässig, wenn das öffentliche Interesse das Suspensivinteresse überwiegt.

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Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist der Nachweis der Drogenfreiheit, insbesondere durch eine medizinisch‑psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 FeV, möglich und regelmäßig erforderlich.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4036/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. August 2012 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 4. Mai 2012 gegen 23:20 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.

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Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. vom 4. Juli 2012 festgestellte THC-Wert von 13 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml erheblich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Die Ergebnisse des forensisch-toxikologischen Gutachtens sind auch verwertbar. Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass das Probematerial stark hämolytisch war. Der Gutachter hat diesen Umstand jedoch berücksichtigt. Die Tatsache, dass bei der Untersuchung Cannabinoide festgestellt wurden, ist im übrigen unabweisbar und nicht mit der starken Hämolyse zu begründen.

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Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, er sei kein gelegentlicher Konsument, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die festgestellte THC-COOH-Konzentration von 55 ng/ml im Gutachten legt die Annahme nahe, dass der Antragsteller - auf einen regelmäßigen Konsum kommt es nicht an - häufiger und über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert. Das gilt bereits im Grundsatz für Werte ab 40 ng/ml, die - wie beim Antragsteller - aus einer Stunden nach dem Konsum entnommenen Blutprobe gewonnen werden.

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Vgl. Berghaus/Krüger, a.a.O., S. 157 f; vgl. auch Daldrup, Blutalkohol 2000, S. 39; vgl. allgemein auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, DAR 2003, 480 f.

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Vor diesem Hintergrund kann auch dem Vortrag des Antragstellers, er habe am Tattag jedenfalls nicht bewusst Cannabis konsumiert, nicht geglaubt werden. Die bei im festgestellten Werte belegen, dass der Antragsteller jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert. Er ist daher mit dem Geruch und Geschmack von Cannabis vertraut und hätte gemerkt, wenn der namentlich nicht bekannte "Spanier" ihm eine Zigarette gegeben hätte, die Cannabis enthielt.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass dies bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen.

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Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.