Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis wegen Cannabisgebrauchs entzogen wurde. Das Verwaltungsgericht hielt die Anordnung bei summarischer Prüfung für mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und lehnte den Antrag ab. Eine Berufung auf persönlichen oder beruflichen Nachteil vermochte das Ergebnis nicht zu ändern; die sofortige Vollziehung bleibt bestehen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur zu gewähren, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; bei hoher Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit der Anordnung ist der Antrag abzuweisen.
Wiederholter Betäubungsmittelkonsum kann die Schlussfolgerung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen tragen; die bloße Behauptung, kein Langzeitkonsument zu sein, genügt zur Widerlegung nicht.
Ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt, steht der Verwaltungsbehörde kein Ermessen zu, die Fahrerlaubnis aus persönlichen oder beruflichen Gründen zu belassen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn die durch weiteren Straßenverkehr unter Betäubung drohende Gefahr für die Allgemeinheit die individuellen Nachteile des Betroffenen überwiegt.
Der Nachweis des Trennungsvermögens und die Eignung zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sind im Wiedererteilungsverfahren gegebenenfalls durch eine medizinisch‑psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 FeV zu führen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4081/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. August 2013 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Der Antragsteller hat in seiner Klage- und Antragsbegründung nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Er behauptet lediglich, kein Langzeitkonsument zu sein. Dies steht der aus dem jedenfalls zweimaligen Cannabiskonsum gezogenen Schlussfolgerung eines gelegentlichen Konsums nicht entgegen.
Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Daher ist es weder der Antragsgegnerin noch dem Gericht möglich, berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Es bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Angesicht der besonders hochrangigen Rechtsgüter, die durch eine weitere Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefährdet werden könnten, überwiegen die Interessen der Allgemeinheit am Schutz der Straßenverkehrsteilnehmer. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis des Trennungsvermögens in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung - FeV -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nre.de.