Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentzug wegen Cannabiskonsums abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung zum Entzug der Fahrerlaubnis. Das Gericht hält den Antrag für zulässig, aber im vorläufigen Rechtsschutz unbegründet, da die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Maßgeblich war fortgesetzter Cannabiskonsum und ein positiver Bluttest.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung wegen Cannabiskonsums als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im vorläufigen Rechtsschutz eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer Maßnahme die Interessen des Antragstellers, ist der Antrag abzulehnen.
Nach § 3 StVG i.V.m. § 46 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich eine Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat; Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen der FeV, insbesondere regelmäßiger Cannabiskonsum (Anlage 4 Nr. 9.2.1), sprechen für Ungeeignetheit.
Bei konkretem Nachweis fortgesetzten Drogenkonsums (z. B. positiver Blutprobe nach Wiedererteilung) kann die Behörde ohne vorherige Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung die Ungeeignetheit feststellen und die Fahrerlaubnis entziehen.
Im vorläufigen Rechtsschutz kann das Bestehen schwerwiegender Eignungsmängel und die damit verbundene Gefährdung der Allgemeinheit die Aufrechterhaltung einer Ordnungsverfügung rechtfertigen; der Betroffene kann seine Eignung zu gegebener Zeit durch ein positives MPU-Gutachten nachweisen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 486/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2012 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist namentlich bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis der Fall (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben gegenüber der PIMA GmbH bei den Begutachtungen am 7. September 2006 und 9. November 2010 seit ca. 1998 Cannabis konsumiert hat. Zum Umfang seines Drogenkonsums hat er bei der ersten Begutachtung ( siehe Seiten 10 und 12 des Gutachtens) ausgeführt:
"Am Anfang 2-3 Mal die Woche, aber das war schnell zur Gewohnheit geworden ..... So alle 2-3 Tage Cannabis.....Es war auch mal täglich.....Ich habe auch mal für 1-2 Wochen aufgehört, aber danach ging das weiter.....Mal täglich, mal einen Tag nicht, dann wieder. (Wie viel Mal am Tag?) 2-3 Mal bestimmt, manchmal 1 Mal, auch 4 Mal .....(Wo er gestanden habe: Gelegentlicher Cannabiskonsum, regelmäßiger Cannabiskonsum, fortgeschrittene Drogenproblematik, Abhängigkeit?) Bei Missbrauch."
Beide Gutachten gehen nach den Äußerungen des Antragstellers davon aus, dass dessen Selbsteinschätzung, in der Vergangenheit Drogenmissbrauch in Form von regelmäßigem Cannabiskonsum betreiben zu haben, zutreffend ist. Der Antragsteller hat behauptet, seit 2007 abstinent zu leben. Bereits das erste Gutachten sah daher eine für den Antragsteller positive Entwicklung, wenngleich auch eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nur nach Absolvieren eines Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung für drogenauffällige Kraftfahrer in Betracht gezogen wurde. Bei der zweiten Begutachtung kam der Gutachter hingegen zu dem Ergebnis, der Antragsteller habe Einsicht in die Notwendigkeit eines konsequenten Drogenverzichts gezeigt und mache persönliche Fortschritte deutlich wie etwa Nachreifung, Zukunftsorientierung und Verantwortungsübernahme. Der Antragsteller hatte dargelegt, er sei "nun drogenfrei, und er wolle das lebenslang beibehalten, er sei mit Drogen fertig". Nach diesem positiven Gutachten wurde dem Antragsteller im Dezember 2010 die Fahrerlaubnis wiedererteilt.
Die Einschätzung einer dauerhaften Drogenabstinenz hat sich jedoch offenbar als falsch erwiesen. Der Antragsteller hat seinen behaupteten Vorsatz, kein Cannabis mehr zu konsumieren, offenbar nicht lange durchgehalten. Denn bereits im Juli 2011, also lediglich etwa ein halbes Jahr nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, wurde in einer dem Antragsteller entnommenen Blutprobe erneut Cannabis nachgewiesen.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Antragsteller derzeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, ohne dass es zuvor der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung bedarf. Eine solche könnte innerhalb der von der Antragsgegnerin gesetzten Frist auch zu keinem für den Antragsteller positiven Ergebnis führen, da dessen Drogenfreiheit bislang nicht durch entsprechende Drogenscreenings nachgewiesen wurde. Ob der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Jedenfalls früher ist ihm schon angesichts der Häufigkeit seiner Drogeneinnahme das Trennen von Cannabiskonsum und Führen von Kraftfahrzeugen nicht gelungen. So hat er bei der zweiten Begutachtung eingeräumt, zwar nur zweimal mit THC am Steuer aufgefallen zu sein; er sei jedoch auch öfter nach Konsum unentdeckt gefahren.
Ist der Antragsteller danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, zu gegebener Zeit durch Vorlage eines (erneuten) medizinisch-psychologischen Gutachtens im Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.